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Die gewerbliche Arbeiterfrage / Werner Sombart
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Der Arbeitcrschutz.

und teilweise unter Ausgleich der Arbeitszeiten. In vielenBetriebszweigen sind besondere Einschränkungen derFrauen-uud Kinderarbeit durch dcu Bundesrat angeordnet.

Tie große prinzipielle Bedeutung des Kinderschut'-gesetzes vom 30. März 1903 (inKraft am I.Januar l 9"^>liegt außer in der Ausdehnung des Schutzgebietes darin, daß esznin erstenmal die Kinder gegen die Ausbeutung dnrch ihreeigenen Ellern oder solche Personen, die Elternstellc ver-treten, schützt. Tie Regelung erstreckt sich auf die Beschäf-tigung von Kindern in den im Sinne der Gewerbeordnnugals gelverblich anzusehenden Betrieben mit Einschluß derHansindnstrie, doch mit der Abweichung, daß sie nicht dasVorhandensein eines gelverblichen Arbeitsertrages und ansseiten des Kindes nicht die Eigenschaft eines gewerblichenArbeiters voraussetzt. Für eiuc Reihe vou Arbeiten (Bautenaller Art, beim Mischen und Mahleu von Farben u. a.) istdas Verbot der Kinderarbeit neu erlassen. In Betrieben,in denen jetzt schon die Beschäftigung fremder Kinder ver-boten war, dürfen auch die eigenen Kinder nicht mehr ver-wandt werden. In Werkstätten, für die kein Kindcrverbotbesteht, dürfen fremde Kinder nicht unter 12, eigene nichtunter 10 Jahren beschäftigt werden. Immer verboten istdie Beschäftigung fremder Kinder unter 12, eigener nnter10 Jahren in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhrmorgens. Es ist verboten, fremde Kinder länger als dreiStunden und während der Schulfericn länger als vier Stun-den täglich zu beschäftigen. Für die Einzelheiten dieseswichtigen Gesetzes sei verwiesen auf die Schriften des Vor-kämpfers für gesetzlichen Kiuderschutz, des Lehrers KonradAgahd , insbesondere: Gesetz betr. Kinderarbeit in ge-werblichen Betrieben, vom 30. März 19«>3, ausführlicheErläuterungen usw. bildet Heft 10 der Schriften der Ge-sellschaft für soziale Reform.