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Die Arbeiterversichenmg,
Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchesbei dem Unternehmer. Hier hatte eine leise Verbesserungdes ursprünglichen, rein privatrechtlichen Verhältnisses dieEinführung einer erweiterten Haftpflicht des Unternehmersherbeigeführt, wonach dieser in allen Fällen den verun-glückten Arbeiter zu entschädigen hatte, in denen er nichtein Verschulden des Arbeiters nachweisen konnte. DiePraxis ergab jedoch, daß dieser Weg, zu einer gerechtenEntschädigung zu gelangen, für den Arbeiter ein außer-ordentlich dornenvoller war, der oft genug überhaupt nichtzum Ziele führte uud iu fast alleu Fälleu zu deu lästigstenNcchtshändeln Veranlassung bot. Tie rülinia ratio endlich,die in der großen Mehrzahl der Fälle für den Arbeiterallein in Betracht kam, war
3. die Armenunterstützung, die infolge ihres ent-ehrenden Charakters gleichbedeutend mit einer Tegradiernngdes unglücklichen Erwerbsnnfähigeu sein mußte.
Tcr große Fortschritt bestand uun darin, daß der Staatmit seiner Autorität für eine Versorgung erwerbsnnfähigerArbeiter Vorkehrungen traf, die zn einer Susteutiernng desBetroffenen führte, ohue daß ihm das oirns der öffentlichenArmenpflege aufgebürdet worden wäre. Ter Staat erreichtediesen Zweck entweder dadurch, daß er die Unternehmer zueiner Entschädigung des erwerbsunfähigen Arbeiters zwangs-weise anhielt (Entschädigung bei Betriebsunfälle») oder aberdadurch, daß er die staatliche Zwaugsversicheruug einführte.Es ist das Verdienst des deutscheu Reiches, daß es auf demGebiete der zwangsweiscn Untcrhaltsbeschafsnng erwerbs-nnfähiger Arbeiter, die keine Armenuutersttttzung war, bahn-brechend vorgegangen ist und Formen der Organisationgeschaffen hat, die vorbildlich für alle übrige» Industrie-länder entweder schon geworden sind (so in Osterreich ),oder in Znknnft zu werden versprechen.