Die staatl. Arbeitcrversichcrung d. Dcutschcn Reiches. 95
II. Die staatliche Arbcitcrversicherung des Deutschen Reiches.
Teutschlaud besitzt zurzeit folgende Organisationen, diedem vorbezeichneten Zwecke dienen:
^. Tie Krankenversicherung ; rZ. die sogenannte Unfall-versicherung; d die Jnvaliditäts- uud Altersversicherung.Ich versuche im folgenden das Wesen dieser Organisationenkurz zu skizzieren.
Die Krankenversicherung. Tie staatlicheZwangsvcrsicherung gegen Krankheit wurde in Tcntschlandeingeführt durch Gesetz vom 15. Juni 1833, betreffend dieKraukenversicheruug der Arbeiter. An dieses Gesetz schloßsich zunächst das Gesetz vom 28. Mai 1885, das sogenannteAnSdehnnngsgesetz, dann das Gesetz vom 5. Mai 1836,betreffend die Unfall- nnd Krankenversicherung der in denland- nnd forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Per-sonen. Es folgte dann die Novelle vom 10. April 1892,durch die das Gesetz eine nene Fassung und den Titel„Krankcnversicherungsgcsetz" erhielt. Tie Fassung von 1892bietet noch heute die Rechtsgrundlage, soweit nicht Ab-änderungen durch die Novelle vom 25. Mai 1993 (inKraft vom 1. Januar 1904) herbeigeführt sind. Tcrheutige Rechtszustand ist folgender:
1. Kreis der versicherten Personen. Tem gesetz-lichen Vcrsicherungszwnngc unterliegen:
ld) die Personen, die gegen Gehalt oder Lohn beschäftigtsind in Bergwerken, Salinen, Anfbereitmigsanstaltcn, Brüchenund Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisen-bahn -, Binnenschiffahrt- und Baggcreibctricbe, ans Werftenund bei Bauten;
d) im Handclsgewcrbe (in dieser Allgemeinheit erstseit der Novelle von 1903), im Handwerk nnd in andernstehenden Gewerbebetrieben;