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Die gewerbliche Arbeiterfrage / Werner Sombart
Entstehung
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Die Arbciterversichcrung.

im Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Ge-richtsvollzieher, der Krankenkassen, Bernfsgenossenschaftenund Versicherungsanstalten;

>>) iu Betriebe», in denen Tampfkessel oder durch elemen-tare Kraft bewegte Triebwerke dauernd verwendet werden;

e) in dem gesamten Betriebe der Post- uud Tele-graphenverwaltung, sowie in dem wirtschaftlichen Betriebeder Marine- und Heeresverwaltungen.

Ausgenommen siud diejenigen, deren Beschäftigung aufeiuen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, dieGehilfen nnd Lehrlinge in Apotheken, die Besatzung von See-schiffen, endlich diejenigen Betriebsbeamten, Werkmeister nsw,,deren Arbeitsverdienst 2000 Mark für das Jahr übersteigt.Eine Ausdehuung des Versicherungszwanges kann durchLandesgefetzgebung auf die land- und forstwirtschaftlichenArbeiter erfolgen, sowie durch Verfügung des Reichskanzlersans solche im Reichs- oder Staatsdienst beschäftigte Personen,die noch nicht versichernngspflichtig sind, sowie auf Haus-industrielle. Endlich sieht das Gesetz eiuen statutarischenVersicherungszwang vor, der vou einer Gemeinde odereinem weiteren ktommunalverband erklärt werden kann,und dem unterworfen werden können Personen, die wenigerals eine Woche beschäftigt werden und nicht schon ver-sichernngspflichtig sind, Familienangehörige des Unter-nehmers uud Hausindustrielle. Zur Zeit, 1903, ist diebesonders bedeutsame Ausdehuung des Versichcruugszwangesans die Hansindustrielleu statutarisch erst in etwa einem TntzendStädten erfolgt, wird aber in dem Entwurf eines Buudes-ratsbeschlusses durch Verfügung des Reichskanzlers geplant.

2. Versichcruugsorgaue. Tas Prinzip, auf demdie Krankenversicheruug aufgebaut ist, ist die Eingliederungder Vcrsicherungspflichtigen in Kassen, die ihre Abgrenzungnach Berufen erfahren.