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Die gewerbliche Arbeiterfrage / Werner Sombart
Entstehung
Seite
97
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Die staatl. Arbeitcrversicherung d. Deutschen Reiches. g7

Tie Ortskrankeukasscu sind die normale Formder Krankenkassen.

Tie Ortskrankenkasse soll in der Regel für die in einemGewerbszwcige oder in einer Betriebsart beschäftigte» Per-sonen im Bezirke einer Gemeinde errichtet werden, soserndie Zahl der in der Kasse zu versichernden Personen min-destens 100 beträgt. Tie Errichtung gemeinsamer Orts-krankenkassen für mehrere Betriebsarten oder Gewcrbe-zweige ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnenGewerbszwcigen uud Betriebsarten beschäftigten Personenweniger als 100 beträgt.

1>) Betriebs- oder Fabrikskrankcnkassen. Tadie Krankenversicherung für den Kreis der versichernngs-pflichtigcn Personen nur eine Versicherung zwaugwcisc vor-schreibt, ohne sie znm Eintritt in bestimmte Kassen zu ver-pflichten (ZwangSkassen, kein Kassenzwang), so können nebenden staatlichen Vcrsichernngsvrganen auch Private weiterfunktionieren, wenn sie den Anforderungen der Gesetzgebunggerecht werden. Tcmentsprechend können Krankenkassen sürein oder mehrere Privatbetriebe in der Weise errichtetwerden, daß auf dem Wege des Arbeitsvertrages durchFabrikordnung, Reglement usw. die in dem Betriebe be-schäftigten Personen zum Eintritt verpflichtet werden. TaSRecht zur Errichtung einer besonderen Bctriebskrankenkassehaben diejenigen Unternehmer, die mindestens 50 Arbeiterbeschäftigen. Tie Errichtung mnß erfolgen bei 50 uudmehr Arbeitern, wenn dies von der Gemeinde, in welcherdie Beschäftigung stattfindet, oder von der Krankenkasse,welcher die beschäftigten Personen angehören, beantragt wird.Untcr>u'lpner, dcreiiBetriebe furdie darin beschäftigten Personenmit besonderer Krankheitsgefahr verbunden sind, können auchdann, wenn sie weniger als 50 Perlvncn beschäftigen, zurErrichtung einer Betriebslrankenkasse angehalten werden.

Sombart , Gewerbliche Arbeiterfrage. 7