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Die gewerbliche Arbeiterfrage / Werner Sombart
Entstehung
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Der Rcchtszustand in dcn einzelnen Ländern. 133

1. ein k. k.arbcitsstatistischcs Amt im Handels-ministerium", das die gehaltvolleSoziale Rundschau"Herausgidt und ähnlich wie jevt unsere deutsche sozialstatistischeAbteilung von einein

2. Arbeitsrat flankiert wird,

3. Gewerbegerichte (G. vvm l4. Mai 1869) nachArt der älteren französischen L!<m8sik clo ?rnc1'I>snn»^8,während die Errichtung vonArbeiterkammern " im Sinnevon Arbeitskammern oft geplant, aber über das Stadiumdes Entwurfes noch nicht hinausgekommen ist.

1?'. Die Schweiz hat in verschiedenen Kantonen

1. halbamtliche Arbeitersekretarinte, davon das be-kannteste das in Zürich ist. Ursprünglich reiu privatesAuskunftsorgan des großenSchweizerischen ArbeitSbnndes"ist es im Laufe der Zeit eine Art vou staatlich anerkannterOrganisation der Arbeilerinteresscnvcrtretnng geworden.

2. In einigen wenigen Kantonen (Genf , Nenenburg,Baselstadt u. a.) bestehen Gelverbegerichte mit schiedsrichter-lichen Annktionen.

0. Belgien hat:

1. ein Arbeitsamt (Oiiioo äu ?iavAl), das seit 1897ein ^.nnrmirs cls la I^A-islation <ln 'I'i-niril (Sammlnugaller Arbeiterschnbgesetze) herausgibt uud daneben einemonatlich erscheinende Rsvno du Iravail;

2. Gewerbegerichte, die hier ebenfalls unter derBezeichnung der (^on^eils cle I>i'uc>'lmminc>8 bereitswährend der französischen Herrschaft 1809 uud 1810 indcn Städten Brügge nnd Gent ins Leben traten. Seit1842 ist ihre Ausdehnung auf zahlreiche andere Städteerfolgt;

3. Arbeitsbörscn nach Art der französischen ömu^>Ir-rvinl, die seit dem Jahre 1902 sich zu einem Bnnde

zusammengeschlossen haben.