Die Epoche der handwerksmäßigen Organisation.
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aber vor allem auch für eine hinreichende Ausbildung derGewerbetreibenden durch eine erfolgreiche Lehr- und Dienst-zeit gesorgt, zu der in späterer Zeit die Meisterprüfung(seit dem 13. Jahrhundert) und die Verpflichtung zur Ab-legung eines Meisterstückes (seit dem 15. Jahrhundert) hinzu-traten. Ebenso fehlt es nicht an obrigkeitlichen Preisfest-setzungen, um die ihrer Qualität nach gnten Produkte auchpreiswert dem Konsumenten zur Verfügung zu stellen. Zudiesen Vorschriften, welche das Interesse der Konsumentenwahrnehmen sollten, gesellten sich min zahlreiche andere,die dem Interesse des einzelnen gewerblichen Produzentendienen sollten. Wie man im wesentlichen die Konkurrenzfremder Gewerbetreibender gegenüber der Gesamtheitstädtischer Produzenten auszuschließen bemüht war, so be-strebte man sich, mich innerhalb des Kreises der städtischenProduzenten die Koukurreuz der einzelnen Gewerbetreibendenuntereinander so sehr als möglich zu beschränken. DieIdee der Nahrnng, die wir als der handwerksmäßigenOrganisation zu Gründe liegende Leitidee erkannten, wurdehier Richtung gebend für ein ganzes System einschränkenderMaßregeln der Gesetzgebung. Es sollte dem einzelnen Hand-werker ein genügender Kreis von Tätigkeit stets erhaltenblieben, und darum mußte, wenn das Absatzgebiet für dieGesamtheit gegeben war, anch Fürsorge getroffen werden,daß mm nicht der einzelne Käufer auf Kosten des andercueinen allzu großen Teil des Gcsamtabsatzcs an sich risse.Diesem Zwecke dienten zunächst alle jene zahlreichen Vor-schriften des mittelalterlichen Gewerberechls, die ein Auf-steigen einzelner Genossen verhindern sollten. So war esfast überall verboten, über eine bestimmte Anzahl vonPersonen, meist vier inklusive Lehrlinge, als Hilfspersonalzu beschäftigen: oder es wurde die Arbeitszeit beschränktoder das Maximum der Produkte festgesetzt, die ein ein-