epora: in Ungarn, Galizien, Siebenbürgen, Kleinasien, Konstantinopel, Paris, ,London, Berlin, New York , in China und in Indien.
6. Noch andere — und heute vielleicht die meisten — haben sich an keingeistiges Merkmal, aber ebensowenig an das Merkmal der Bodenständigkeitgekehrt und haben Volk II rein „e t h n i s c h“, „r a s s i s c h“, als „Bluts-gemeinschaft“ bestimmt. Zweifellos erscheint uns dieses Merkmal alsdas natürlichste, allein entscheidende, wenn wir unsern Gefühlen folgen.Und doch können wir es vor unserm Verstände nicht rechtfertigen. Da-gegen spricht die Tatsache, daß es überhaupt kein Volk gibt, das rassereinwäre, daß aber die ursprünglichen Rassen über viele Völker zerstreut sind.Man erinnere sich dessen, was ich über die Zusammensetzung des Staats-volkes in fast allen Staaten bemerkt habe, das doch auf jeden Fall zumVolk II gehört. Und erwäge, daß wir Deutsche zum Beispiel, wenn wir vor-wiegend nordischen Geblüts sein sollen, unsere nächsten Vettern in England und in Oberitalien, in Schweden und in Südfrankreich und Spanien zu suchenhaben und nicht in den bayerischen und österreichischen Alpen. Wir wer-den immer der Warnung eingedenk bleiben müssen, die die erste Autoritätauf diesem Gebiet an uns gerichtet hat: „Es kann nicht scharf genug betontwerden, daß das, was einem Volke, etwa den Deutschen oder den Eng-ländern oder den Franzosen usw. gemeinsam ist, sie als Volk eint, nicht die,Rasse 1 , sondern in erster Linie die gemeinsame Sprache und Kultur ist.Rassenunterschiede, etwa die Unterschiede zwischen den genannten Völkern,sind immer nur relative Unterschiede, insofern, als die Mengenverhältnissedes Gemisches bei den verschiedenen Völkern etwas verschieden sind, in demeinen Volke sind diese, in dem andern jene Rassenbestandteile zahlreicher.Aber auch anthropologische Volksgrenzen in diesem Sinne fallen durchausnicht mit den Sprachgrenzen überein 84 ).“
Angesichts dieser nicht aus der Welt zu schaflenden Tatsachen hat man — umdas Merkmal der Blutsgemeinschaft lür die Bestimmung der Volkszugehörigkeitzu retten — zu verschiedenen Kompromißtheorien seine Zuflucht ge-nommen.
So nimmt E. R. J ä n s c h , auf Grund des von ihm formulierten Grundgesetzesvon der „Attraktion affiner Strukturen“ an, daß zwischen den einzelnen Volks-genossen ein „instinktives Zusammengehörigkeitsgefühl“ bestehe, das mit zumRasseinstinkt gehört. „Der vielschichtige Begriff des Volkes ist hier im Sinneeiner strukturpsychischen Gruppeneinheit verstanden. Zu dieser Gruppeneinheitzählen mehrere, jedoch wesensähnliche Strukturformen auf Grund rassischerZugehörigkeit“. C. H. Fi s c h e r , Ausdruck und Persönlichkeit (1934), 48 f. 117Ich leugne, daß es irgend etwas wie ein instinktives Zusammengehörigkeitsgefühl„zwischen Volksgenossen als solchen“ gibt. Seine Begründung aus Rassenzuge-hörigkeit scheitert schon an der oben festgestellten Tatsache, daß Rassengrenzeund Volksgrenze sich nicht decken.