IV
Executive kaum mehr als das Schergeuamt übrig bleibt. Durchgeführtwurde das System in den cvutincntalen Staaten durch eine Umge-staltung des Verwaltungsvrganismus, welche die althergebrachte Theil-nahme nicht gelehrter Elemente an der Regierung, die von denselben kraftihres Standes, nicht kraft ihres Wissens geübt wurde, von Grund aus be-seitigte und die ganze Staatsverwaltung auf ein System juristischer Examinastellte, wie einst die Kirche ausschließlich auf dem geistlichen Amte ruhte.
Eine einzige Macht hat sich dieser Umgestaltung mit Erfolg wider-setzt, ja sogar eine rückläufige Bewegung zustande gebracht, die Militär-macht. An ihr ist nicht nur die volle Durchführung des „Rechtsstaates"gescheitert, soudcru auch die uuerschvpfle reale Bedeutung der altenführenden Elemente im Staate vsfeubar geworden, für welche dieTheorie keinen Platz mehr hatte.
Eiue Revision der so ac! avsnränm geführten politischen Theoriehätte naturgemäß die Folge sein müssen. Statt dessen erfolgte eineBankerotterklärung. Die Lehre vom Staate, die früher in der Wissen-schaft nud iu der Literatur einen so großen Raum eiugeuommen hatte,verschwand nach uud nach völlig vom Schauplätze. Die Lehrvorträge überPolitik ersetzte der politische Leitartikel.
Nun ist zwar eiu guter Leitartikel eine sehr verdienstliche Sache.Aber in den meisten Fällen mnß derselbe in drängender Eile und nutermomentanen Eindrnckeu geschrieben werden, welche den Anspruch desProducts auf bleibende Giltigkeit sehr in Frage stelle». Gehe hattedaher nicht Unrecht, wenn er
„den vielen Männer», welche ihre Kräfte auf anderen Wegen als denjenigendes bernfSmäßigcn Beamten.hnmS den öff.'ntlichen Interessen widmen wollen",dnrch seine Stiftung
„gründlicher nnd zuverlässiger, als eS die zur Zeit beinahe ausschließlichdiesen Dienst gewährende Tagcöpresse vermag, die Oricntirnng auf denGebieten, deren Beherrschung ihnen zn ersprießlichem Wirken von Nöthenist, vermitteln helfen"wollte. Dabei sollten Berufsbeamte keineswegs
„von der Benützung der erwähnten BildungSgclegenheit prineivicll auSgc-schloffen ... die Thätigkeit der Sristung jedoch nach dieser Seile hin, ohnein den staatlich geordneten Bildungsgang einzugreifen . . ., nur eine er-gänzende sein."
Das Hauptaugenmerk, so bestimmt die StiftuugSurkunde, sei
„den umfänglichen gebildeten Scbicblcn zuzuweudcu, dcreu einsichtige nnd»neigeuuutzigc Mitwirkung die Voraussetzung der modernen StaatSver-fassnng bilde."