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Schwieriger zu entscheiden war die Frage: wie und mit welcherAussicht auf Erfolg die Sache anzugreifen sei? Unabweisbar macht sichgeltend die Nothwendigkeit einer Verwaltungswissenschaft. Mitbloßen Empirismus ist auf die Dauer nicht durchzukommen. Das hat manschon vor Jahrhunderten erkannt auf dem Gebiete des Heilwesens undder Rechtspflege. Bezüglich der Verwaltung stand man im 18. Jahr-hundert vor der gleichen Erkenntniß. Mau begann dieses Gebietwissenschaftlich zu cultiviren unter dem Namen der Cameral- nndPolizeiwissenschaft. Aber die politischen Umwälzungen am Ende des18. und am Anfange des 19. Jahrhunderts wurden diesen Bestrebungenverderblich. Sie rückten an Stelle der Frage: Wie soll regiert werden?die einfachere und für den Ehrgeiz verlockendere: Wer soll regieren? undsie spitzten den Streit um diesen Puukt dermaßen zu, daß die dadurchin Mitleidenschaft gezogenen Staatsorgane nothwendig auf der einenoder anderen Seite in Mißcredit gerathen mußten.
Vergeblich hat sich der letzte Theoretiker der Polizeiwissenschaft inaltem Sinne, Robert von Mohl , bemüht, diese Folge abzuwenden, indemer für die Sicherheitspolizei den neuen Namen „Präventivjustiz" vor-schlug. Der Sprachgebrauch ist ihm nicht gefolgt und Lorenz von Stein hat niit besserem Erfolge den entgegengesetzten Weg betreten, indem erfür das, was das vorige Jahrhundert meinte, wenn es von „Polizei"sprach, nicht nur den neueu, nicht discreditirten Namen „Verwaltuugs-wissenschaft" in Gang zu bringen suchte, sondern zugleich in großenkühnen Zügen eine neue Theorie derselben entwarf.
In die Praxis ist davon freilich so gut wie nichts gedrungen.Diese begnügte sich im Allgemeinen mit der Empirie, welcher durch diesich immer mannigfaltiger gestaltenden Erfahrungen und Bedürfnisse destäglichen Lebens ein immer wachsender, kaum noch zu übersehender Stoffzugeschoben wurde, und überließ der Jurisprudenz den Vorzug, denihrigen systematisch zu gliedern und principiell zu durchdringen.
Diese formelle Supcriorität der Justiz über die Verwaltung auchin der Praxis mit äußerster Konsequenz zur Geltung zu bringen, istdas große und erfolgreiche Werk des 19. Jahrhunderts gewesen. DieFrage der Rechtmäßigkeit beschränkte nicht bloß, sondern verdrängte dieFrage der Zweckmäßigkeit.
Eingeleitet wurde dieser Proceß durch das Montesquieusche System derdrei Gewalten, in dem es für eine Negierung eigentlich gar keinen Platz gibt,die gesetzgebende Gewalt den obersten Rang einnimmt und für die
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