XXXVIII
Bestimmungen
für die
Benutzung der Bibliothek der Gehe-Stiftung.
8 1.
Die Bibliothek der Gchc-Stiftnng ist dazu bestimmt, Herren, welche sich in denFächern, deren Kenntniß zn gedeihlichem öffentlichen Wirten vounöthcn ist, zn oricntircuwünschen, das hierzu nöthige literarische Material zu bieten.
8 2.
Sie ist zu diesem Zwecke — mit Ausschluß der Sonn- und Feiertage und derevent. Bibliothekfcrien — täglich von 10-2 Uhr, sowie laußer Sonnabends) Abendsvon 5 -!) Uhr zur Benutzung im Locale geöffnet.
8 3.
Entlcihnng von Büchern in's Haus ist nur Solchen gestattet, welche demBibliothekar bez. dem die Bücher ausgebenden Beamten als VcrtraueuSwürdige be-kannt sind oder sich als solche ausweise» können. Andere haben die Bürgschaft einerals vertrauenswürdig geltenden Person beizubringen.
8 4.
Noch nicht gebundene, gestempelte und signirte Bücher, ingleichen alle gang-baren Nachschlage-Werke, sowie Mauuscriptc sind von der Verleihung iu'S Haus aus-geschlossen.
ES bleibt vorbehalten, anch auö anderen Gründen einzelne Schriften von derVerleihung auszuschließen.
8 S.
Ueber jedes entliehene Bnch oder sonstige Schriftstück ist ein Empfangsscheinauszustellen, durch desscu Unterschrift sich der Entleiher zugleich den Bestimmungenüber die Benutzung der Bibliothek ausdrücklich unterwirft; zu diesem Zwecke stud diein der Bibliothek vorhandenen gedruckten Formulare zu benutzen.
Bei Entleihungen aus dem Lesezimmer (8 7) sind die hierfür bestimmten be-sonderen Formulare zu verwenden.
Ohne Ausfüllung und Abgabe des vorgeschriebenen Empfangscheines darf keinBuch, Heft oder sonstiges Schriftstück aus dem Locale der Gehc-Stiftuug mitgenommenwerden.