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Weltwirtschaft und Volkswirtschaft / von Heinrich Dietzel
Entstehung
Seite
XXXVIII
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XXXVIII

Bestimmungen

für die

Benutzung der Bibliothek der Gehe-Stiftung.

8 1.

Die Bibliothek der Gchc-Stiftnng ist dazu bestimmt, Herren, welche sich in den Fächern, deren Kenntniß zn gedeihlichem öffentlichen Wirten vounöthcn ist, zn oricntircu wünschen, das hierzu nöthige literarische Material zu bieten.

8 2.

Sie ist zu diesem Zwecke mit Ausschluß der Sonn- und Feiertage und der event. Bibliothekfcrien täglich von 10-2 Uhr, sowie laußer Sonnabends) Abends von 5 -!) Uhr zur Benutzung im Locale geöffnet.

8 3.

Entlcihnng von Büchern in's Haus ist nur Solchen gestattet, welche dem Bibliothekar bez. dem die Bücher ausgebenden Beamten als VcrtraueuSwürdige be­kannt sind oder sich als solche ausweise» können. Andere haben die Bürgschaft einer als vertrauenswürdig geltenden Person beizubringen.

8 4.

Noch nicht gebundene, gestempelte und signirte Bücher, ingleichen alle gang­baren Nachschlage-Werke, sowie Mauuscriptc sind von der Verleihung iu'S Haus aus­geschlossen.

ES bleibt vorbehalten, anch auö anderen Gründen einzelne Schriften von der Verleihung auszuschließen.

8 S.

Ueber jedes entliehene Bnch oder sonstige Schriftstück ist ein Empfangsschein auszustellen, durch desscu Unterschrift sich der Entleiher zugleich den Bestimmungen über die Benutzung der Bibliothek ausdrücklich unterwirft; zu diesem Zwecke stud die in der Bibliothek vorhandenen gedruckten Formulare zu benutzen.

Bei Entleihungen aus dem Lesezimmer (8 7) sind die hierfür bestimmten be­sonderen Formulare zu verwenden.

Ohne Ausfüllung und Abgabe des vorgeschriebenen Empfangscheines darf kein Buch, Heft oder sonstiges Schriftstück aus dem Locale der Gehc-Stiftuug mitgenommen werden.