XXXVIII
Bestimmungen
für die
Benutzung der Bibliothek der Gehe-Stiftung.
8 1.
Die Bibliothek der Gchc-Stiftnng ist dazu bestimmt, Herren, welche sich in den Fächern, deren Kenntniß zn gedeihlichem öffentlichen Wirten vounöthcn ist, zn oricntircu wünschen, das hierzu nöthige literarische Material zu bieten.
8 2.
Sie ist zu diesem Zwecke — mit Ausschluß der Sonn- und Feiertage und der event. Bibliothekfcrien — täglich von 10-2 Uhr, sowie laußer Sonnabends) Abends von 5 -!) Uhr zur Benutzung im Locale geöffnet.
8 3.
Entlcihnng von Büchern in's Haus ist nur Solchen gestattet, welche dem Bibliothekar bez. dem die Bücher ausgebenden Beamten als VcrtraueuSwürdige bekannt sind oder sich als solche ausweise» können. Andere haben die Bürgschaft einer als vertrauenswürdig geltenden Person beizubringen.
8 4.
Noch nicht gebundene, gestempelte und signirte Bücher, ingleichen alle gangbaren Nachschlage-Werke, sowie Mauuscriptc sind von der Verleihung iu'S Haus ausgeschlossen.
ES bleibt vorbehalten, anch auö anderen Gründen einzelne Schriften von der Verleihung auszuschließen.
8 S.
Ueber jedes entliehene Bnch oder sonstige Schriftstück ist ein Empfangsschein auszustellen, durch desscu Unterschrift sich der Entleiher zugleich den Bestimmungen über die Benutzung der Bibliothek ausdrücklich unterwirft; zu diesem Zwecke stud die in der Bibliothek vorhandenen gedruckten Formulare zu benutzen.
Bei Entleihungen aus dem Lesezimmer (8 7) sind die hierfür bestimmten besonderen Formulare zu verwenden.
Ohne Ausfüllung und Abgabe des vorgeschriebenen Empfangscheines darf kein Buch, Heft oder sonstiges Schriftstück aus dem Locale der Gehc-Stiftuug mitgenommen werden.