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3 (1895) Politische Schriften von 1848 bis 1868
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das göttliche Recht predigen, demokratische Abgeordnete,welche der Hofkanzlei ihre Feder leihen, müssen natürlichauf Prinzipien nicht gut zu sprechen sein. Da haben wirdenn die praktischen Anschauungen in Schwung gebracht,welche je nach Zeit und Umständen zu allen Standpunktenbenützt werden können. Alle Bäche der Gemeinheit mün-den in den großen Strom der praktischen Anschauungen,und die vollendete Thatsache ist der einzige Maßstab vonRecht und Vernunft. Vollendete Thatsache? Nur die-jenige That ist als vollendet zu betrachten, welche als gut,wahr und gerecht sich iu dem Bewußtsein der mitlebendenMenschheit eingebürgert hat. Wenn das Geschehensein alleinheilig spräche, so würde jedes Privatverbrechen mit dem-selben Grunde seine Unwiderleglichkeit und folgerichtig seineUnstrafbarkeit beanspruchen können, wie der kolossalste Staats-streich denn nicht der äußere Unifang, sondern der sitt-liche Inhalt entscheidet über den Wert einer Handlung.Aber so wenig ein Verbrechen zur Tugend wird, weil derUrheber sich durch die Flucht der Justiz entzieht, so wenigwird eine öffentliche Gewaltthätigkeit zur Quelle und zumMaße des Rechts, weil der Gewaltthäter stark genug be-waffnet ist, um den siegreichen Fuß auf den Nacken derWahrheit zu setzen. Das Recht ist keine Erscheinung derSinnenwelt und kann daher durch Physische Gewalt nichtgeschaffen werden. Es ist eine Wesenheit, welche nur inder Vorstellung, im Geiste der Menschen existirt und ausder Gesamtheit des geistigen Lebens gewonnen wird. Solange daher eine Thatsache nicht den Beifall der Über-zeugungen gewonnen hat, so lange ist sie nicht zum Rechtgeworden, so lange ist sie nicht vollendet; denn das volleEnde, das Vollmaß des Lebens ist erst erreicht, wenn finn-liche Erscheinung und geistige Thätigkeit in Eins zusammen-fallen. Und diesen Teil unserer Existenz, ich meine dengeistigen Inhalt, und ich möchte beinahe hinzusetzen, diesen