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4 (1896) Politische Schriften von 1868 bis 1878
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der Goldwährung brachte, bis zum Ende des Jahres 1874,volle drei Jahre hindurch, hat das Problem dieser Lösungunablässig dem Nachsinnen aller dazu Berufenen vorge-schwebt als die notwendige Form des Abschlusses für dieganze Ordnung des deutschen Verkehrssystems. Währendder letzten sechs Monate hat dasselbe Problem unaufhörlichdie Kräfte aller Beteiligten in Spannung gehalten. ZweiMonate lang unterlag es der parlamentarischen Behandlung.Daß ein so vorbereiteter Stoff nur gewinnen kann, wennder letzte Guß schließlich in eifriger Anstrengung mit größterSchnelligkeit vollzogen wird, mag nur dem entgehen, dernicht weiß, wie nach langer, vorsichtiger Bereitung eineMaterie desto besser in die Form gelangt, je mehr dieMasse in Fluß gebracht und das Fließende, so lange esnoch glüht, fest gestaltet wird. Alles, was auch die längsteZögerung hätte herbeiführen können, ist in die Erwägungenaufgenommen, uud wer da meint, langsam leisten sei vielleisten, zeigt wenig Vertrautheit mit den besonderen Kräften,die zur fruchtbaren geistigen Arbeit verwandt werden.

Mit dem Bankgesetz ist der dreifache Kreis geschlossen,in dem das Geldsystem des deutschen Reichs ruhen und sichentwickeln soll. Es vollendete im Januar 1875, was dieGoldwährung und die Münzeinheit durch die Gesetze vom4. Dezember 1871 und vom 23. Juni 1873 begonnen undfortgesetzt hatten.

Allerdings fehlt zu diesem Bau noch das wichtigste,der Teil der Ausführung, welcher erst durch Verkündungder vollen Goldwährung ins Leben tritt und seinen Aus-druck findet in dem ersten Absatz des Artikel 9 des Münz-gesetzes, lautend:

Niemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen imBetrag von mehr als zwanzig Mark und Nickel-