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Die immer zunehmende Auslegungskunst, mit welcher eineneue Generation von Richtern gewisse Paragraphen desStrafgesetzbuches auszulegen bestrebt ist, macht es zu einemsehr gefährlichen Unternehmen, öffentliche Angelegenheitenanderwärts als im Reichstage zu besprechen. Es kanneinem Schriftsteller im Handumdrehen, ohne daß er eswünscht oder entfernt daran denkt, passieren, daß er irgendeinen hochstehenden Mann oder auch einen kleinen beleidigtoder manchmal einen großkleinen, und daß er dafür miteinigen Monaten Freiheitsverlust büßen muß. Diese Artvon Rechtsprechung hat die Empfindlichkeit der amtlichenKörperschaften und sogar der Privatleute derart verwöhntund verhätschelt, daß die Erörterung von Beschwerden zueiner sehr verfänglichen Aufgabe geworden ist. Ich möchteeinem Journalisten nicht raten, daß er irgend ein öffent-liches oder Privates Gebäude als sehr geschmacklos ange-strichen hinstellt; er möchte sich eiue Beleidigungsklage dafürzuziehen, sowohl seitens der Personen, die es angestrichen,als von dem, der es anstreichen ließ. Vor einiger Zeitentschied ein Gericht, daß einem Schriftsteller der Zutrittzu einem ans Staatsgeldern subventionierten Theater ver-weigert werden könne, obgleich er seinen Platz bezahlt hatte,denn er habe die Schauspieler so heftig kritisiert, daß erdem Publikum die Freude an der Darstellung verdorbenhabe. Der Nachteil, welchen das öffentliche Wohl durchdie der Kritik gezogeneu Schranken erleidet, wird vielleichtbis zu einem gewissen Grade durch einen Vorteil ausge-glichen, welchen die Presse an sich daraus zieht. Ich habevon französischen Lesern der deutschen Zeitungen sagenhören, daß die vorsichtige und geschickte Haltung gewisserunabhängiger deutscher Organe sie an ähnliche Erscheinungenin Frankreich erinnert aus der Zeit, wo unter dem zweitenKaiserreiche das Schwert der Justiz jeden Tag über ihren