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lichkeit, jeder Unterordnung unter allgemein giltige Gestal-tungen abgeneigt, zurecht finden mußte. Nichts ist bezeich-nender für diesen Gegenstand als das Verhalten der beidenStaatslenker zn den Kodifikatioueu ihrer Länder. Habenauch die Mänuer, der Geist und die Institutionen der neun-ziger Jahre den Grnnd znr napoleonischen Gesetzgebung ge-legt, so ist doch nicht zu bestreiten, daß der erste Konsuleinen sehr aktiven Anteil an der Beratung und Fertig-stellung nahm, und die Nation darf es ruhig gelten lassen,daß ihr bürgerliches Gesetzbuch, trotz mancher Mängel einMeisterwerk, den Namen L!oäs U'g.xolson in die Jahrhun-derte mit hiuübergenommen hat. Napoleon selbst kommtin seinen Gesprächen auf St. Heleua vielmals auf diesesGesetzbuch zurück, desfeu von der Adria bis zu dem balti-schen Meer verbreitete Geltung er für eine seiner höchstenRuhmesthaten ansieht. Man denke sich dagegen die Satire,welche darin lüge, die künftige bürgerliche Kodifikation desDeutschen Reiches auf den Namen Bismarcks zu taufen.Es ist ja sehr zu bedauern, daß in dem Vierteljahrhuudertseiner Herrschaft ein solches Werk nicht zu Stande kommenkonnte, wie es in wenigen Jahren des Direktoriums undKonsulates fertig gemacht wurde; aber es ist doch ein Glück,daß er persönlich der Sache ein Interesse, welches ihr ohneZweifel dauernde Schäden einverleibt hätte, nicht zuge-wandt hat. Man macht heute noch manchmal der national-liberalen Partei des Jahres 1876 zum Vorwurf, daß siedie deutsche Strafprozeßordnung, mit gewisfeu politischenMängeln, wie dem Zeugnißzwang in Preßsachen, behaftet,annahm. Aber sie war sich ganz klar darüber, daß es demKanzler mit der Ooiiäitio Zins c^ug, iion in diesem Fallvoller Erust war, daß ihm gar nichts daran gelegen hätte,das ganze Werk scheitern zu lassen, und daß es besser war,diesen bedeutenden Fortschritt für die Rechtspflege und die