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verbieten, mit der einzigen Ausnahme, daß solche nur aufGrund eines Reichsgesetzes und nur zu Reichs- oder Staats-zweckeu ausgegeben werdeu dürfen (Gesetz vom 8. Juni 1871);und in den zwanzig Jahren bis heute ist nicht ein einzigesMal davon Gebrauch gemacht worden. Die Frage, ob beisolchen Prämienanleihen ein Spiel im vollen Sinne deSWortes und ein wirtschaftlicher Uusiun vorliegt, wie beider Lotterie, ist sehr streitig und wurde iu diesem Sinnenur mit knapper Mehrheit im Reichstag bejaht. Jedenfallsist noch ein himmelweiter Unterschied zwischen der grobenLotterie, wie sie jetzt für Afrikazwecke ins Werk gesetzt wird,und der Prämienanleihe. Es könnte sogar die staatsrecht-liche Frage aufgeworfen werden, ob, nachdem von Reichs-wegeu selbst die Prämienanleihen von gesetzlicher Bewilligungals Au5nahmomaßregeln abhängig gemacht worden sind, dieEinzelstaaten das Recht haben, das grobe Lotteriespiel ingrößerer Dimension aus eigener Machtvollkommenheit zugestatten. Das verstößt offenbar gegen den Geist des Reichs-gesetzes und sogar, nach der Regel s. kortiori, gegen dessenBuchstaben. Wie dem aber sei, unmoralisch ist nach allge-meinen Begriffen das Spiel. Selbst die Staatslotterienhaben alle anderen Kulturstaaten, über deren Moralität manbei nns nicht selten die Nase rümpft, schlankweg unter-drückt.
Und nun kommt eine Gesellschaft, welche teils edleMenschenfreundlichkeit, teils hohe nationale Begeisterungin vollen Zügen atmet, und wendet sich an den unmvra-lischen Trieb, welcher vom Zufall ohne Arbeit Gewinn er-wartet, und an die Gimpelhaftigkeit, welche sich auf diesefalsche Hoffnung einläßt. Das Feuer des hehren Altarssoll mit diesen Opfern der Lüsternheit und des Leichtsinnsunterhalten werden. Und wenn man nach der Rechtfertigungfrüge, würde man doch gewiß die Antwort erhalten: der