sammengefaßt und zur Äebung des Markkurses in der Schweiz verwandt werden. Will man aber derartige Umwandlungen ein-schränken und die Zahlung in der ausländischen Währung vor-schreiben, so ist das auch mit der jetzigen Devisenordnung durch einestrengere Interpretation derselben möglich. Man kann den Ankaufder Mark im Auslande gleichzeitig als einen Verkauf ausländischerValuta bezeichnen, der nach § l DO. ohne eine Devisenbank un-zulässig ist. Die Reichsbank hat sich aber nicht auf diesen Stand-punkt gestellt, sondern die Meinung vertreten, daß nach § I Abs. 2der Devisenordnung jegliche Verfügung gestattet ist und keine Be-schränkung hinsichtlich der Währung, in welcher verfügt werdendarf, gegeben ist. Das entspricht aber insofern nicht den auf Kebungoder Aufrechterhaltung unserer Valuta gerichteten Bestrebungen,als damit Umwandlungen in sehr großem Amfange ermöglichtwerden und jede durchgreifende Zentralisation ausländischer Valutain Deutschland gehindert wird. Zu einer solchen zu gelangen, mußaber unsere erste Aufgabe sein. Es ist dabei zu bemerken, daßschon nach der früheren Devisenordnung diese Umwandlungenzweifellos verboten waren, und da die neue doch offenbar eine Ver-schärfung der früheren unzureichenden Maßregeln bezweckt, erscheintunsere obige verschärfte Auslegung statt einer Milderung unbedingtgeboten. Mit anderen Worten: eine möglichste Zentralisationaller Zahlungen ist anzustreben, wenn die ganze Devisenordnungüberhaupt ihren Zweck erfüllen soll.
Ein anderer Fall ist der, daß eine deutsche Firma die von ihrerSchweizer Filiale ihr eingesandten Markschecks aus Transport-leistungen ihr in Franken gutschreibt. Die Neichsbank hat darinkeinen Verstoß gegen die Devisenordnung gesehen, weil die deutscheGesellschaft Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischerWährung weder kauft noch gegen Zahlungsmittel oder Forderungenin anderer Währung umtauscht noch auch darlehensweise erwirbt.Ebensowenig werde über Zahlungsmittel, Forderungen oder Kreditein ausländischer Währung verfügt, es werde vielmehr lediglich eineVerbindlichkeit in Frankenwährung eingegangen, die jedoch nichtunter § 3 Abs. 2 DO. falle. Im vorliegenden Falle entsteht ausder Transaktion für Deutschland kein Schaden, wenn tatsächlichdie gesamten Erträge der Schweizer Firma der deutschen Gesell-schaft zufließen. Andererseits ist aber die Maßregel nichts anderesals eine der Schweizer Firma gewährte Garantie gegen Kurs-130