Druckschrift 
Die Geldvermehrung im Weltkriege und die Beseitigung ihrer Folgen : eine Untersuchung zu den Problemen der Übergangswirtschaft / von Robert Liefmann
Seite
138
Einzelbild herunterladen
 

Stadtanleihen. Es sind Fälle vorgekommen, daß eine höchst an-gesehene und zahlungsfähige Firma z. B. für einen Frankenkreditvon 100 000 Franken auch einen Markkredit von 100 000 Markübernehmen mußte, diesen rückzahlbar zu 123Vz Centimes, undzwar ungefähr zwei Drittel davon schon in 3 Iahren, 1920, derRest in 5 Jahren. Das bedeutet für die Schweizer Bank, die sichdie Mark zu weniger als 65 Centimes verschaffte, eine jährlicheVerzinsung von 17^2°/«! Nicht selten verlangen die ausländischenGläubiger auch noch die Garantie einer Versicherungsgesellschaft,deren Provision der Schuldner natürlich auch noch bezahlen muß.In einem anderen Fall wurden 7°/ Zinsen, V«°/o vierteljährlicheKommission, 1"/« Akzeptprovision der Bank verlangt. Außerdemsollte der Schuldner in Deutschland belegenen Grundbesitz über-nehmen und den gewährtenKredit spätestens Ende 1920 zurückzahlen.

Derartige Geschäfte sollten, auch wenn man sie mit Rücksichtaus die Kriegsanleihen bisher geduldet hat, doch viel mehr unter-bunden werden. Auch ist die ganze Art, wie solche Städteanleihenz. B. in den Züricher Kaffeehäusern ausgeboten und abgeschlossenwurden, der Qualität der deutschen Schuldner unwürdig.

Da unsere Bundesgenossen in so großem Amfange die Markzu Zahlungen an das Ausland verwendeten und damit auch Dingekauften, deren Beschaffung ihnen nur infolge ihrer laxeren Hand-habung der Ein- und Ausfuhrbeschränkungen möglich, bei unsaber verboten war, so verfügte die Neichsbank im Oktober 1917,daß Markguthabeil aus österreichisch - ungarischen Effektenver-käufen in Deutschland , sofern sie nicht zur Bezahlung von Waren-oder Effektenschulden dienen, bis 12 Monate nach Friedensschlußgesperrt sind. Das hat in Osterreich Anzufriedenheit erregt, aberes wäre hier, wie auf so vielen Gebieten, zweckmäßig, wenn sichdie beiden Staaten über ein gemeinsames Vorgehen in den Valuta-fragen, in der Beschränkung der Luxuseinfuhr und der Einschrän-kung der Effektenspekulation verständigten. Jedenfalls kann keineRede davon sein, daß wir die Luxuseinfuhr aus Osterreich -Angarnzulassen, selbst aber auf den Export derartiger Produkte dorthinverzichten könnten. Die Beschränkungen und Maßregeln, die zurAufrechterhaltung der Valuta nötig sind, müßten in beiden Länderngleich sein, und deshalb wäre es nur durchaus berechtigt, wenn derzügellosen Geldvermehrung, wie sie in Osterreich -Angarn ein-gerissen ist und über die jede öffentliche Kontrolle fehlt, Schranken138