Summe verdoppelt werden sollte. Wir wissen nun heute nochbesser als wir es vor dem Kriege wußten, daß diese Absonderungvon 120 bzw. 240 Millionen Mark von dem Goldbestand derReichsbank eine bloße Spielerei war. Denn es war natürlichklar, daß sie im Kriegsfalle nicht ausgegeben werden, sondern zurReichsbank fließen und dort die Grundlage der Ausgabe weitererNoten bilden sollten, wie es auch tatsächlich geschehen ist. Da aberauf Grund jenes Gesetzes zu den alten 120 Millionen Mark erst85 Millionen Mark in Gold hinzugekommen waren, so sind derReichsbank damit 205 Millionen Mark zugeflossen.
Vom Standpunkt unserer „nominalistischen" Geldtheorie kannnatürlich gegen das Nichtgedecktsein dieser Reichskassenscheine nichtder geringste Einwand erhoben werden, und es ist kein Zweifel,daß, wenn nur das Vertrauen besteht, daß der Staat sein Pa-Piergeld nicht vermehrt, noch viel größere Summen dieses Zah-lungsmittels, obwohl es niemand zu nehmen braucht, anstandsloszirkulieren würden und die Kaufkraft der Mark nicht im geringstenvermindern würden. Dagegen ist vom Standpunkt der metallistischenAuffassung und der auf ihrer Grundlage beruhenden heutigenOrganisation der Banknotenausgabe und Banknotendeckung esnicht mehr nur ein Schönheitsfehler, sondern, wie man nicht mitAnrecht bemerkt hat, ein Charakterfehler unserer Währung, daßdiese ungedeckten Papierscheine, die niemand zunehmen braucht,*)nach Z 17 des Bankgesetzes als Bardeckung der Banknoten, alsowie Gold und Silber, nicht etwa nur als Restdeckung wie Wechselzu betrachten sind. Vom Standpunkt der metallistischen Auffassungist diese Deckungsvorschrift eine Maßregel, die wie nichts anderesgeeignet wäre, das Vertrauen in unser Geldwesen zu erschüttern,wenn es eben bei stabilen Geldverhältnissen überhaupt auf die„Deckung" ankäme. Jene Vermehrung der Reichskassenscheine aber,die ja bei Gründung des Reiches nur einzelstaatliches Papiergeldersetzten, könnte selbst dann keine Wirkung auf die Kaufkraft desdeutschen Geldes haben, wenn man nicht gleichzeitig 1913 eineVerbindung mit dem Neichskriegsschatz hergestellt hätte. Dennder „Wert" des Geldes wird durch die Einkommen und nichtdurch seine Deckung bestimmt.
Durch Gesetz vom 4. August 1914 wurden auch die Neichskassen-scheine gesetzliches Zahlungsmittel. Es liegt gar keine Veranlassung vor,diese Bestimmung nach dem Kriege wieder aufzuheben.
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