EULENBURGS MEINEID
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nung, im Laufe des Prozesses eine ihm selbst nützliche Erklärung abgebenzu können. Der Angeklagte, ein verkommenes Subjekt, saß neben derBank, wo ich als Kläger Platz zu nehmen hatte. Bei meiner Vernehmungerklärte ich, daß die in Rede stehenden Verirrungen mir seit jeher nichtnur in hohem Grade ekelhaft, sondern vollkommen unbegreiflich er-schienen und gewesen wären. Ich fügte hinzu: „Diese meine eidliche Er-klärung bezieht sich nicht nur auf Zuwiderhandlungen gegen den § 175 desStrafgesetzbuches, sondern auf alle und jede widernatürliche, anormale,perverse Neigungen, Anlagen und Empfindungen in jeder Form und injedem Grade." Es ging eine starke Bewegung durch den gefüllten Saal,als ich diese Erklärung abgab. Am Schluß meiner Vernehmung wies ichdarauf hin, daß dies der erste Prozeß sei, den ich in meinem Leben führe.Ich hätte ihn angestrengt im Interesse der öffentlichen Reinlichkeit.Gegenüber derartig niedrigen und sinnlosen Verleumdungen appellierte ichan den Schutz der Gerichte und an die Strenge der Gesetze. Brand wurdezum höchsten zulässigen Strafmaß, 1/4 Jahren Gefängnis, verurteilt.Bevor seine Verurteilung erfolgte, hatte er einen förmlichen Widerruf ge-leistet und seine Verleumdungen zurückgenommen mit dem Ausdruck desBedauerns, daß er sich getäuscht habe. Mit geradezu pathologischer Feier-lichkeit fügte er hinzu, der einzige Lichtblick an diesem für ihn trüben Tagesei gewesen, daß er den „edlen" Fürsten Philipp Eulenburg erblickt habe.Als meine Vernehmung beendigt war und ich entlassen wurde, erhoben sichdie Richter von ihren Sitzen und verneigten sich vor mir, mit den Richternalle im Saale Anwesenden.
Der unglückliche Fürst Eulenburg kam erst nach einiger Zeit dazu,jenen Eid zu leisten, durch den er, allerdings von Harden und von denAdvokaten der Gegenpartei scharf bedrängt, eidlich bestritt, jemals wider-natürliche Handlungen begangen zu haben. Als in dem bekannten Münche-ner Prozeß im Frühjahr 1908 ein Starnberger Fischer zugab, mit Eulenburgsolche Verfehlungen begangen zu haben, wurde gegen den Fürsten inBerlin ein Meineidsprozeß eingeleitet, der bekanntlich mit Rücksicht aufseinen Gesundheitszustand nicht zu Ende geführt werden konnte und auchnie wieder aufgenommen worden ist, weil Eulenburg stets erklärte, er seiphysisch noch nicht vernehmungsfähig. War er schuldig? Als ich einigeJahre später in Berlin einem Herrn begegnete, der zu den Geschworenengehört hatte, vor denen das gegen Eulenburg eingeleitete Meineidsverfahrenbehandelt wurde, sagte mir dieser: „Wir waren alle überzeugt, daß FürstEulenburg schuldig wäre. Wir hätten ihn aber doch freigesprochen. DieSache lag weit zurück, und der alte Mann tat uns so leid."