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b. Der Zollverein.
§. 43. Die geschichtliche Entwicklung der Eisenzvlle Preu-ßens und des Zollvereins geht aus folgender gedrängten Dar-stellung hervor*).
Das Roheisen ging in Preußen stets frei ein und ebensoim Zollverein bis zum 1. September 1844. In den meisten der1834 zum Verein betretenden Staaten hatten zwar Roheisenzöllcbestanden, die jedoch nur in Sachsen von einiger Bedeutung wa-ren. Sie betrugen dort vor 1834 7^ Sgr. pro Centner, imbaierisch-würtembergischen Verein 12^ Kr. pro baier. Centner undin Baden 5 Kr. pro Zoll-Centner.
Da nach den Prinzipien der preußischen Zollgesetzgebung von18l 8 Rohstoffe gar nicht und Halbfabrikate nur dann mäßig besteuertwurden, wenn ein besonderes Schutzbedürfniß vorlag, so war esunter den damaligen Konkurrenz-Verhältnissen erklärlich, wennman ein Halbfabrikat, wie das Roheisen, gleich seinem eigentli-chen Rohstoff, den Erzen, zollfrei eingehen ließ. Diese Ver-hältnisse erlitten indeß, seit dem Zusammentritt des Zollvereins,wesentliche Veränderungen. Die erste lag in dem raschen Sinkender Selbstkosten und Verkaufspreise des britischen und belgischenCvakseisens, während diese früher den deutschen Preisen ziemlichgleich standen; die zweite in dem allmäligen Uebergang der in-ländischen Stabeisenfabrikation von der Holzkohlenfrischerei undden Hammerwerken ^auf die Steinkohlenfrischerei und die Walz-werke. Die erstere Methode schloß die Benutzung des schlechtenausländischen Cvakseisens fast gänzlich ans; folglich lag indem Stabeisenzoll gleichzeitig ein Schutz für die Roh-eisenindustrie, indem nämlich die Stabeisenfabrikation, solange jene Methode befolgt ward, vornehmlich auf die Verarbei-tung inländischen Roheisens beschränkt war, das ausländische alsonur in dem Verbrauch für Gießereien konkurrirte. So wie sichaber die Puddlingfrischerei entwickelte, die sich hauptsächlich auf