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kommener Parallelismus zwischen den Bestrebungen der einzelnenIndividuen und den höheren Staalszwecken stattfindet, so wenigkann dies auch in der Volkswirthschast behauptet werden. DerTrieb, Geld zu verdienen und reich zu werden mag intensiversein als irgend eine andere menschliche Neigung; allein daraus folgtdurchaus noch nicht, daß er stets die richtige und den Gesammtintc-ressen entsprechende Richtung einschlagen werde. Ja, wenn selbstdas freie Gewährenlassen aller dieser individuellen Kräfte zu Re-sultaten führte, die vom abstrakten Standpunkte der National-Oekonomie als die günstigsten zu bezeichnen wären, so hat derStaat immer noch ganz andere Rücksichten zu nehmen. Er hatdie Einwirkungen auf die bisherigen Erwerbsverhältnisse der ein-zelnen Gegenden, auf Ruhe und Ordnung, auf die Wehrkraftund Selbstständigkeit des Landes, auf Sittlichkeit oder Gesinnungder Bewohner, aus Verhältnisse zum Ausland u, dgl. im Augezu behalten, Rücksichten die dem Oekonomen fern liegen. Eine ge-wisse Menge von Kapitalien und Kräften mag ganz gleichviel zurjährlichen Gütervermehrung der Nation beitragen, ob sie in diesemoder jenem Gewerbe angelegt waren; vom rein volkswirtschaftli-chen Standpunkt, der blos diese gleichen Resultate ins Auge faßt^müssen alsdann beide Gewerbe als gleich vorteilhaft betrachtetwerden, während vom Standpunkte des Staates Rücksichten hinzu-treten mögen, welche den Betrieb des einen Gewerbes unendlichvortheilhafter für die Gesammtheit erscheinen lassen, als den desanderen. Und hier soll dem Staat die Befähigung abgesprochenwerden, zu beurtheilen, was der Gesammtheit frommt, oder dasRecht, Maaßregeln zu ergreifen, um Kräfte und Kapitalien indie erwünschtere Richtung zu lenken! Kurz, so wenig die Eristenzund der Zweck eines Staates gerade um des Wohles der einzel-nen Staatsangehörigen willen es zulassen, daß nach irgend einerRichtung hin der absoluten Willkür des Individuums freierSpielraum gelassen werde, so wenig ist dies auch auf dem reinwirthschaftlichen Gebiete zulässig. Und wie man in allen anderenZweigen des Staatslebens der Regierung nicht blos das Recht,sondern auch die Befähigung zuerkennt, aus dem Widerstreit derverschiedenen Interessen und Meinungen das herauszufinden undzur Anwendung zn bringen, was dem Ganzen und somit auch
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