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Sollte aber mich Belgien lieber den Vertrag auflösen wollcn,als in eine Aufhebung der bisherigen Begünstigung belgischenEisens willigen, so wäre erstere Eventualität dem diesseitigen In-teresse ungleich mehr angemessen, als die Fortdauer eineö Ver-hältnisses, das eine unserer ältesten und wichtigsten Industrienaufs stärkste beeinträchtigt, ohne anderen dagegen Nutzen zu bringen.
Der eventuellen gänzlichen Aufhebung des Vertrags dürftenum so weniger ernstliche Bedenken entgegenstehen, als die bishe-rigen Gegenzugeständnisse Belgiens weder für die Industrie, nochden Handel des Zollvereins irgend eine Bedeutung hatten, theilsweil die Begünstigungen der Einfuhr diesseitiger Erzeugnisse zuunbedeutend sind, theils weil sie von Belgien auch auf die Ein-suhren aus Frankreich ausgedehnt wurden, theils weil viele Be-stimmungen (z. B. hinsichtlich der Transitsreiheit, Rückerstattungdes Scheldezolls u. s. w.) eigentlich gar keine speziellen Zugeständ-nisse sind, sondern bereits von dem Vertrag als Akte der innerenGesetzgebung Belgiens ins Leben getreten waren.
Das Mißverhältniß im Gewicht der beiderseitigen Zugeständ-nisse ergiebt sich am deutlichsten aus folgender Zusammenstellungdes Verkehrs in den begünstigten Artikeln, nach dem Durchschnittder 3 Jahre vor und der 6 Jahre nach dem Vertragöschluß.
1) Zugeständnisse des Zollvereins an Belgien .
Jährliche Durchschnittswerthe:
») der begünstigten Einfuhr im Zollverein.
Bor dem Vertrag. Während d. Vertrags.
Roheisen. . . . 2,430,000 Fr. 4,539,000 Fr.
Stabeisen. . . 922,000 „ 793,000 „
Käse . . . 82,600 „ 106,800 „
3,434,600 Fr. 5,438,800 Fr.
b) der begünstigten Ausfuhr aus dem Zollverein.
Wolle. . . . . 4.133,200 Fr. 4,476,200 Fr.
Summa . 7,567,800 Fr. 9,915,000 Fr.
Zunahme der begünstigten Verkehrsbewegung 2,347,200 Fr.oder 31 Prozent.