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nicht etwa in's Stocken kam, sondern umgekehrt seitdem weit überdas srühere Verhältniß hinausging.
Bei der Gußwaarenposttion müssen wir schließlich noch derganz ungerechtfertigten Maaßregel erwähnen, wodurch nämlichalle Maschinen und Maschinentheile aus Gußeisen ausdem Satz von 6 Thlrn. in die Position zu 1 Thlr. verwiesenund damit ^ dieser Einfuhr der uormalmäßigen Besteuerung ent-zogen worden sind. Der größte Theil der unter der Gußwaa-renposition stattstndenden Einfuhr besteht aus Maschinenteilen.Für unbearbeitete grobe Maschinenthcile mag der Satz voni Thlr. genügen, so wie überhaupt für bearbeitete guß- undschmiedeeiserne Theile statt des Satzes von 6 Thlrn, auch einMittelsatz von 3 oder 4 Thlrn, hinreichend wäre. Für bear-beitete Maschinentheile dagegen einen Satz von nur 1 Thlr.festzuhalten, der nur von 4 bis höchstens 10 Prozent des Wer-thes beträgt, ist gänzlich ungerechtfertigt und geben die Leistun-gen unserer Maschinenfabrikanten sicherlich der Gesetzgebung keineVeranlassung, die Einfuhr ausländischer Maschinen durch einesolche Ausnahmsmaaßregel zu erleichtern. Ohnedies sind einzelneTheile der Maschinenfabrikation durch die Gesetzgebung benach-theiligt, z. B. der Bau von Schiffsmaschinen und eisernen Schif-fen durch die Bestimmung zollfreien Eingangs von Schiffen aufdem Rhein und anderen konventionellen Flüssen. Außerdem wer-den für Maschinen häusig Freipässe ertheilt, und ist dabei keines-wegs gesorgt worden, durch Veröffentlichung der Zeichnungenund Beschreibungen die inländische Nachahmung solcher aus demAusland eingeführten neuen Maschinen zu erleichtern und dadurchdie Einfuhr weiterer Eremplare überflüssig zu machen. Unsere Ma-schinenfabrikation ist hiernach in der That durch die Zollgesetz-gebung und die Verwaltungspraris sehr stiefmütterlich behandeltund darf erwarten, daß in ihrem Interesse baldmöglichst eineReform der betreffenden Bestimmungen durchgeführt werde.
Wir kommen schließlich zur Bestimmung der groben undfeinen Eisen- und Stahlwaaren, Diese Sätze mit 6 Thlrn.und 10 Thlrn. sind im Ganzen genügend; nur macht der unver-hältnismäßig hohe Werth einzelner Artikel theils eine Versetzungaus jener ersten in die zweite Klasse, theils eine Ausscheidungund höhere Besteuerung dringend wünschenswert!). Aus der