— 342 —
in Preußen die Besteuerung der zu einem Centner Coaksroheisenerforderlichen Steinkohlen und Erze auf den verhältnißmäßig be-deutenden Betrag von 2^- Sgr. oder 25 Prozent des Roheisen-zolls von 10 Sgr. (50 Prozent des Differentialzolls gegen Bel-gien ) annehmen. Welche Fessel dies der Entwicklung der Coaks-hütterei anlegen mußte, liegt auf der Hand.
Die Betheiligten werden es mit höchstem Dank anerkannthaben, daß das mit dem 12. Mai 1851 in Kraft getretene neuepreußische Bergwerksbesteuerungsgesetz mindestens einen bedeuten-den Schritt in der zu erstrebenden Richtung thut, indem der Brutto-Zehnte auf den Zwanzigsten herabgesetzt, auch die übrigen Ab-gaben ermäßigt wurden.*) Doch wird immer noch die durch-schnittliche Belastung eines Centners Holzkohleneisen zu 9 Pf.und Coaksroheisen zu 1^ Sgr. (15 Prozent des Roheisenzollesvon 10 Sgr.) anzunehmen sein. Die mit dem Bergwesen zu-sammenhängenden Verwaltungskosten deS Staats (nach Abzugdes auf den Betrieb der Königlichen Werke entfallenden Antheils)betragen in Preußen 250,000 Thlr.**) Nimmt man den Pro-duktenwerth als Maaßstab an, so würden hierzu die Eisenerze(1850 im Werth von 801,122 Thlrn. von der Gesammtsummeder Bergwerksprodukte zu 11,618,961 Thlr.) nur 18,000 Thlr.oder nicht ganz 3 Pf. pro Centner Roheisen beizutragen haben,und auf die hierzu erforderlichen Steinkohlen kämen noch nichtvoll 2^ Pf. Man sieht hieraus, wie bedeutend, trotz der einge-tretenen Erleichterung, die Belastung noch immer über die Ent-schädigung für Ausübung der Bergwerkspolizei und Oberaufsichthinausgeht.
In Baiern rechts deö Rheines wird der Regel nach nochder Brutto-Zehnte erhoben, doch finden auch Ausnahmen statt;
tend ermäßigt werden möchten. Dem Vernehmen nach liegt dies auch inder Absicht des Königl. Preußischen Handelsministeriums.
*) Bei dieser Gelegenheit können wir nicht umhin, darauf hinzuweisen,wie die bei Berathung des neuen Bergwerksbestcueruugsgesetzcs in den preu-ßischen Kammer» von verschiedenen Seiten ausgesprochene Ansicht: „eineReduktion der Besteuerung werde nur den Grubenbesitzern nnd nickt dem Pu-blikum zu Gute kommen," ein schlagendes Dementi erhalten hat, indem so-fort die Kohlenpreise um den vollen Betrag der Ermäßigung herabgingen.") Siehe das mehrerwähnte Werk von v. Carnall, S. 36.