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in der Rheinpfalz gilt das französische Gesetz von 1810. Diedurchschnittliche Besteuerung ist also ungefähr wie die preußischevor 1851.
In Würtemberg betreibt der Staat den Bergbau ausschließ-lich; wo er behufs auszuführender Erze Privaten gestattet wird,müssen diese den Brutto-Zehnten entrichten.
Sachsen hatte nach den Enqueten von 1848 im Ganzendie höchste Bergwerksbesteuerung. Nach den Angaben des ober-erzgebirgischen und voigtländischen eisenhüttenmännischen Vereinsbetrugen die Zehnten, Ladegelder, Bergamtsgebühren u. s. w. auf10,000 Ctr. Roheisen nicht weniger als 700 Thlr. oder 2,1 Sgr.pro Centner. Nach anderen genauen Mittheilungen hat das Fu-der Erz (25 Cubiksuß, 15 bis 22 Eentner an Gewicht) an Zehn-ten 9,4 Sgr. und an sonstigen Bergamtsgebührm 2,g Sgr. zuentrichten; nimmt man an, daß aus dem Fuder Erz 6 CentnerRoheisen erblasen werden, so kommt diese Angabe mit der vor-stehenden fast ganz genau nbercin. Da, wie in §. 46. dargethan,in Sachsen die Produktionskosten des Roheisens fast am höchstenim ganzen Zollverein stehen, so war hier die hohe Besteuerungam allerwenigsten gerechtfertigt. Mit Anfang 1852 ist denn aucheine Erleichterung inS Leben getreten, und zwar eine noch weiter-gehende, als das neue preußische Gesetz von 1851 anordnet. Eswerden von jetzt an nur eine Grubenfeldsteuer von 3 Sgr. fürdie Maaßeinheit (1000 Quadratlachter) und überdies 5 Prozentvom Reinertrag und wiedererstatteten Verlag erhoben. — DerSteinkohlenbergbau ist in Sachsen von Seiten des Staates garnicht belastet; doch müssen den Grundbesitzern schwere Abgaben,gewöhnlich der Zehnte, entrichtet werden.
In Churhessen kommen besondere Bergwerksabgaben nichtvor, da die Eisenindustrie fast ausschließlich in den Händen desAerars ist; nur in dem Kreis Schmalkalden wird der Brutto-Zehnte erhoben, und finden daselbst auch noch anderweitige em-pfindliche Beschränkungen des privativen Bergbaues statt.
In Baden findet keine Besteuerung zu Gunsten des Aerarsstatt, sondern nur Entschädigungen an Private und Gemeinden,die aber oft höher sind als sie bei einer rationellen Bergwerks-gesetzgebung getrieben werden könnten.