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Steuervereins, allerdings ihr sehr Bedenkliches gehabt, wie dennüberhaupt Schutzzölle für kleine Gebiete mehr uachtheilig als vor-theilhaft wirken müssen. Allein mit der Erweiterung des Zollge-bietes auf das Fünfzehnfache der früheren Ausdehnung zusammen-fallend, müssen alle diese Bedenken verschwinden. Es liegt aufder Hand, daß in dem vollständigen Wegfall jeder bisherigen Be-lastung der Einfuhren aus dem Zollverein eine weit größere Er-leichterung für die Konsumenten gegeben wird, als der Unterschiedzwischen den bisherigen und den künftigen Zollen auf der Grenzegegen das Ausland austrägt.
b. Der Handelsvertrag mit Oesterreich .
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Wir halten die folgende Erörterung des Interesses unsererEisenindustrie an der Ermäßigung und dem eventuellen gänzlichenWegfall der österreichischen Eisenzölle ganz unabhängig von derschwebenden Streitfrage über die künftige Gestaltung des handels-politischen Bündnisses zwischen dem Zollverein und jenem Staate.*)
') Der Verfasser hat bereits vor einem Jahr seine Ansichten hierüberin einer Broschüre: „Der Fortbestand des Zollvereins und dieHandelscinigung mit Oesterreich. Von W. Occhelhäuser. Frank-furt a M. 1851," ausführlicher entwickelt. Er darf in Anspruch nehmen,der Erste gewesen zu sein, welcher vor der Oeffentliebkeit den Nachweis führte,daß der ökonomische Zweck der österreichischen Vorschläge — die Herstel-lung der inneren Vcrkchrsfrcihcit zwischen beiden Zollgebieten — nicht bloSim Wege einer wirklichen Zolleinigung, sondern auch im Wege eines bloßenVertrags (also mit Ausschluß der einheitlichen Leitung, der Revenüenge-meinschaft, der gemeinsamen Tarifgesetzgcbung, einheitlicher Zoll- und Han-delspolitik gegen das Ausland, kurz aller wesentlichen Attribute eines einheit-lichen Zollvereins) vollständig erreichbar sei, und wie nur ein solches Ver-hältniß, sowohl für jetzt als für die Zukunft, den politischen, handelspolitischenund finanziellen Interessen PrcnßenS und der übrigen ZollvereinSstaatcn ent-sprechen könne. Als Grundlage einer solchen Verbindung des Zoll- undStencrvercinS stellt diese Schrift den Vertrag vom 27. Mai 1829 hin, wo-durch die Vcrkehrsfrcihcit zwischen dem preußisch-hessischen uud dem baierisch-würtcmbcrgischen Verein hergestellt wird, ohne im Mindesten die Gleichheit derTarife, Ncvcuücngcmeinschaft, überciustimmeude Zollgesetzgebung und Gemein-samkeit der Verhältnisse zum Ausland zu iuvolvireu. Und gegen diese Punkteallein, nicht aber gegen die ökonomische Seite der österreichischen Vorschläge,richten sich die diesseitigen Bedenken. Eine Vermittlung der seitherigen Dif-ferenzen liegt also vollständig im Bereiche der Möglichkeit und die Interessenbeider Zollgebiete drängen darauf hin.