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änderung ein. Während im übrigen Deutschland jene Organi-sation der Landwirtschaft im Grofsen und Ganzen bis zumAusgang des 18. Jahrhunderts, ja vielfach bis 1848 bestehenblieb, beginnt im ostelbischen Deutschland jener Aufsaugungs-prozefs des Bauernlandes durch das Herrenland, der in derEntstellung eines landwirtschaftlichen Grofsbetriebes kulmi-niren sollte.
Die ostelbische Ritterschaft war ursprünglich nur derNachbar des Bauern im Dorfe gewesen. In Folge der Finanz-nöte der Fürsten war es ihr dann gelungen, einen grofsenTlieil der dem Fürsten zustehenden Rechte über die Bauernzu erwerben; sie wurde die Obrigkeit des Bauern. Seit dem16. Jahrhundert nutzte sie die fortdauernden Geldverlegen-heiten der Fürsten , um ihre Rechte über die Bauern zu er-weitern. Zuerst erlangte sie das Recht, das Bauernland ein-zuziehen und es mit dem Herrenland zu vereinen; dann er-langte sie das Recht, die Bauern zu zwingen, das vergröfserteHerrenland zu bebauen. So gelang es ihr, einen landwirt-schaftlichen Grofsbetrieb ins Leben zu rufen, wie er nirgends-wo anders in Deutschland bestand. Erst unter dem absolutenRegiment Friedrich Wilhelms I. und Friedrichs des Grofsenvon Preufsen gelang es, dieser Entwicklung vorübergehendEinhalt zu thun. Die Folge war, dafs, als die Aera derBauernbefreiung begann, der landwirtschaftliche Grofsgrund-besitz im ostelbischen Deutschland das vorherrschende war.
Da kam die Katastrophe von Jena und nach ihr die glor-reiche Periode der Wiedergeburt des preufsischen Staats. Siebrachte auch jene grofsen Reformen, die unter dem Namender Stein-Hardenberg’schen Gesetzgebung bleibende Berühmt-heit erlangt haben. Ihr Zweck war die Befreiung des Bauernund die Befreiung des Bodens und zwar beides im Interesseder Hebung der Landeskultur.
Das Erste, was das Edikt vom 9. Oktober 1807 bestimmte,war, dafs das Vorrecht des Adels, kraft dessen er allein Ritter-güter, d. h. Grofsgrundbesitz, besitzen konnte, beseitigt seinsollte. Der Adelige war ein schlechter Wirth gewesen. Sein