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Volks in die rechtliche Lage versetzt würden, einen wenn auchbescheidenen Antheil am Land zu erwerben.
. Alan beseitigte daher nicht nur die letzten Reste der Leib-eigenschaft, wo sie noch bestanden, sondern man bestimmteauch, dafs jeder Bauer durch Hingabe eines Bruchtheils seinesLandes — je nach der Güte seines Besitzrechtes eines Drittelsoder der Hälfte — das Recht haben solle, den ihm ver-bleibenden Rest frei von allen feudalen Diensten und Abgabenals freies Eigenthum zu besitzen, darüber unter Lebenden wievon Todeswegen frei zu verfügen, und dafs dasselbe, wo einTestament fehle, zu gleichen Theilen unter seine sämmtlichenKinder vererbt werden solle.
Dabei fiel dann aber auch der von Friedrich dem Grofsendekretirte sogenannte Bauernschutz, d. h. das Verbot, dafs derGutsherr Bauernland einziehe, um es mit dem Herrenland zuvereinigen.
Diese Reformen — mit Ausnahme der letzteren — er-weckten den Zorn des preufsischen Adels, und die Feindselig-keit desselben gegen Stein, als den Urheber der Reform, hatschon 1808 zu dessen Sturz mitgewirkt. Es kam eine ro-mantische Strömung auf, welche das alte feudale Verhältnifszwischen Grundherr und Bauer in einer den Thatsachen wenigentsprechenden Weise verklärte. Da ihre Träger dem Königenahestanden, erlangten sie auch Einflufs auf diesen, und unterdem Druck ihrer Vorstellungen dekretirte Friedrich Wilhelm III.sechs Monate nach der Befreiungsschlacht von Leipzig denStillstand der Bauernbefreiung. Dem gröfsten Theil derBauern wurden die Wohlthaten des Ediktes von 1811, wonachsie durch Hingabe • eines Bruchtheils ihres Landes den Restals freies Eigenthum besitzen sollten, wieder entzogen; nurdie gröfsten Bauern sollten fortan den Segnungen des Ediktestheilhaft werden können. Dagegen blieb der BauernschutzFriedrichs des Grofsen d. h. das Verbot Bauernland einzu-ziehen, um es zum Ilerrenland zu schlagen, abgeschafft.
Der König wich also vor der romantisch aufgeputzten Re-aktion des Grofsgrundbesitzes zurück. Die Folge war eine schlimme