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Diese Rente beträgt 4 pCt. ihres Erbtlieils. Der Uebernehmerdes Anerbenguts kann sie durch entsprechende Kapitalzahlungablösen. Um den mit ihrerseits unkündbaren Renten ab-gefundenen Erben entgegenzukommen, kann die Rentenbankihre Rentenansprüche an ihrer Stelle übernehmen. Sie giebtihnen dann nicht deren 2 5 fachen Betrag in 4prozentigen,sondern nur ihren 247'2facken Betrag in 3'/2Pi'Ozentigeu oderden 26 fachen Betrag in 3prozentigen Rentenbriefen zum Nenn-werth, — nur, soweit dies nicht geschehen kann, Baargeld .Die Rentenbank darf die Rentenansprüche der weichendenErben indefs nicht übernehmen, falls das Anerbengut schonso verschuldet ist, dafs sie nicht innerhalb der ersten 3 / 4 desAnrechnungswerths fallen.
Dies sind Begünstigungen des Anerben und Benacli-theiligungen der weichenden Erben, die über alles bisherUebliche weit hinausgehen. Wo bisher die Anerbenfolge be-stand, war der Anerbe nur begünstigt entweder durch niedri-gere Schätzung des Gutswerths bei der Erbtheilung oderdurch ein Yoraus; hier erhält der Anerbe das Gut zu einemWerthe, der weit unter dessen wirklichem Werthe stehen kannund aufserdem erhält er noch ein Drittel als Yoraus. Währendes bisher, z. B. in Bayern, üblich war, dafs sämmtliclieSchulden vom Anerben übernommen wurden, fallen sie hiersämmtlicli — einschliefslich aller zur Verbesserung des Guteskontrakirten Schulden — auf das etwa vorhandene sonstigeVermögen. Die weichenden Erben erhalten ihren so ver-kürzten Erbtkeil endlich nicht in Kapital, sondern in Rente,und können dies nur unter gewissen Bedingungen und zwarmit Verlust in Kapital verwandeln. Um die Wirkungen diesesErbrechts auf die Betheiligten zu veranschaulichen, halte ichmich an ein in den Motiven zu dem Gesetzentwurf von derRegierung gegebenes Beispiel:
Der Eigenthümer eines Anerbenguts wird von seinen 3Söhnen A, B und C beerbt. Das Anerbengut hat einen Ver-kaufswerth von 30 000 Mk., das sonstige Vermögen beträgt1500 Mk. Der Werth der gesammten Hinterlassenschaft ist