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Die Agrarreform in Preussen / von Lujo Brentano
Entstehung
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Bei der Erbtlieilung ist nicht der Verkaufswerth desGuts, sondern seiu Ertragswerth zu Grunde zu legen. Vondem jährlichen nachhaltigen Reinerträge sind alle auf demGute ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem muthmafs-liclien jährlichen Betrage abzuziehen. Der verbleibende Restwird mit 4 pCt. kapitalisirt. Von dem so erhaltenen Kapital-betrage sind noch die auf dem An erbengute haftenden vor-übergehenden Lasten (wie die Verpflichtung, die zurück-getretenen Eltern zu erhalten, und dergleichen) mit einemihrer wahrscheinlichen Dauer entsprechenden Kapitale in Ab-zug zu bringen. Der alsdann verbleibende Rest bildet denAnrechnungswerth des Anerbenguts.

Die Erbschaftsschulden, einschliefslich der das Anerben-gut nebst Zubehör belastenden Hypotheken, Grundschulden etc.sind auf das aufs er dem Anerbengut nebst Zubehör vor-handene Vermögen anzurechnen. Zu diesem Zwecke sind diedauernden Renten mit 4 pCt. zu kapitalisiren. Also dieSchulden, einschliefslich des Kapitalwertlis der auf demRentengut haftenden Renten, fallen nicht dem Gute, sonderndem sonstigen Vermögen zur Last.

Werden die Schulden durch dieses sonstige Vermögengedeckt, so erhält der Erbe ein Drittel des Anrechnungswerthsals Voraus. Betragen die Schulden mehr als das sonstigevorhandene Vermögen, so ist der Mehrbetrag vom Anrech-nuugswerth in Abzug zu bringen, und der Anerbe erhält nurvon dem alsdann verbleibenden Reste ein Drittel als Voraus.Nur in diesem Falle übernimmt der Anerbe den verbleibendenRest der Schulden als Alleinschuldner.

Der Rest des Anrechnungswerths, der nach Abzug desDrittels, welches der Anerbe als Voraus erhält, bleibt, wirdunter sämmtliche Erben, einschliefslich des Anerben, gemäfsdem allgemeinen Erbrecht vertheilt. Indefs können die Mit-erben ihre Erbtheile, wenn solche den Betrag von 30 Mk. imEinzelnen oder in ihrer Gesammtheit den Betrag eines Jahres-ertrags des Guts übersteigen, nicht in Kapital, sondern nurin fester, ihrerseits unkündbarer Geldrente beanspruchen.