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Die Agrarreform in Preussen / von Lujo Brentano
Entstehung
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das Gebiet, iu dem das Gut gelegen ist, bestellenden General-kommission, erfolgen. 'Das Gleiche gilt für die Veräulserungdes Gutes im Ganzen, falls der Erwerber eine andere Personals ein Familienangehöriger ist. Diese Bestimmungen geltenindefs nur für die nach Inkrafttreten des Gesetzes von 1896begründeten Rentengüter. Mit anderen Worten: die Theilungs-und Yeräufserungsbeschränkungen, welche auf Grund derGesetze von 1886, 1890 und 1891 den Rentengutskäufern beimVerkauf vertragsmäfsig auferlegt werden konnten, gelten füralle künftig zu begründenden Rentengüter auch ohne Vertragkraft Gesetzes. Die Beschränkung der Theilung des Anerben-guts sowie der Abveräufserung von Theilen desselben stehtauch der freien Verfügung durch Testament entgegen. 2. AlsZubehör des so gebundenen Gutes gelten alle mit ihm odermit Theilen desselben verbundenen Gerechtigkeiten, alle aufdem Anerbengute vorhandenen Gebäude, Anlagen, Holzungenund Bäume, das gesammte Wirthschaftsinventar, bestehendaus dem auf dem Anerbengute vorhandenen, für die Wirth-schaft erforderlichen Vieh, Acker- und Hausgeräthe, ein-schliefslich des Leinenzeugs und der Betten, aus dem vor-handenen Dünger und aus den für die Bewirthschaftung biszur nächsten Ernte dienenden Vorräthen an Früchten undsonstigen Erzeugnissen. 3. Das so gebundene Gut sammt Zu-behör kann nur an einen Erben, den Anerben, vererbt werden.Die Person des Anerben ist in Ermangelung eines Testa-mentes durch die entsprechenden Vorschriften des Gesetzesbestimmt 25 ). Etwaige sonst vorhandene Erben erhalten Ab-findungen jach Mafsgabe der folgenden Bestimmungen:

- 5 ) Danach soll das Gut als Regel auf den ältesten Sohn übergehen.Möser war dafür gewesen, dafs der jüngste Sohn der Anerbe sei,damitdie älteren aus dem Neste sind, wenn der Erbe wieder brüten will. Es istcharakteristisch, dafs Dr. Miquel sich am '27. Februar 1890 im preufsischenHerrenhause dahin erklärt hat:Wenn man das einführen könnte, was manwohl gegenüber den im allgemeinen vorhandenen Sitten nicht einführenkann, dafs das Minorat die Regel wäre, so würde ich das Minorat für kleinebäuerliche Besitzungen weit vorziehen.