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Die Agrarreform in Preussen / von Lujo Brentano
Entstehung
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hause vom 23. März 1896 waren am 1 . Januar 1896 5070Rentengüter endgültig gegründet mit einem Areal von 53 314 haund einem Taxwerth von 43 519 205 Mk. 2578 Renteugüterwaren thatsächlich gegründet, aber noch nicht in Hypotheken-bücher eingetragen mit einem Areal von 28 333 ha. Davonwaren 2444 Güter von den Rentengutsnehmern bereits that-sächlich übernommen. Die Gesammtzahl der ausgegebenenRentengüter betrug also 7648. An Rentenbriefen waren aus-gegeben 30 568 418 Mk. 83 312 ha standen zur Vertheilungnoch zur Verfügung. 82 Rentengutsbesitzer waren mit ihrerRenten Zahlung noch im Rückstand, d. i. l 4 / s pCt. der Ge-sammtzahl. 17 Güter standen unter Sequestration, wofür1800 Mk. Zwangsverwaltungskosten aufgewendet wurden. Für11 Güter bestand die Zwangsverwaltung noch am 23. März1896, d. i. für '/* pCt. der Gesammtzahl der Güter. In 6Fällen war die Zwangsverwaltung beantragt, aber noch nichteingeleitet. 29 Güter waren zur Zwangsversteigerung ge-stellt, d. i. für 2 /3 pCt. Die Aufwendungen der Staatskassedafür betrugen 24 798 Mk.

Allein mit den Gesetzen von 1890 und 1891 hatte dieRentengutsgesetzgebung noch nicht ihr Ende erreicht. Am23. Dezember 1895 ermächtigte Wilhelm II. seinen Finanz-minister Dr. Miquel, seinen Landwirthschaftsminister Frei-herrn von Hammerstein und seinen Justizminister Schoen-stedt, alles drei Landsleute Justus Mösers denbeiden Häusern des Landtags einen Gesetzentwurf vorzulegen,der die Agrarverfassung nach dem Herzen Mösers vollendensollte. Am 15. Januar 1896 ging dann dem Herrenhause derGesetzentwurf, betreffend das Anerbenrecht bei Renten- undAnsiedlungsgütern zu.

Danach sollen sämmtliche Rentengüter, welche auf Grundder Gesetze von 1886, 1890 und 1891 begründet worden sindoder in Zukunft begründet werden, Anerbengüter sein. Diesheifst: 1. Die Zertheilung des Rentenguts, sowie die Ab-veräufserung von Theilen desselben kann rechts wirksam nurmit Genehmigung einer staatlichen Behörde, nämlich der für