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Die Agrarreform in Preussen / von Lujo Brentano
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ihnen am Ende eines jeden Vierteljahrs im Betrage von16,40 Mk. auszubezahlen ist.

Allein, man sagt, dieses Opfer der weichenden Erben seinöthig im Interesse der Erhaltung des Rentenguts im BesitzderFamilie. Das WortFamilie ist aber hier nur eineirreführende Bezeichnung für Anerbe. Die weichenden Erbenhaben nichts von diesem Besitz derFamilie, zu der sie dochauch gehören. Sie selbst verbleiben nicht auf dem Gute;wollte doch Möser eben deshalb das Minorat eingeführtsehen, damit die weichenden Geschwister bereits fort seien,wenn der Anerbe das Gut übernehme, und ebenso tröstetDr. Miquel 20 ) die weichenden Erben nicht etwa damit, dal'ssie auf dem Gute verbleiben, sondern dafs siehinausgehen undjeden anderen Erwerbszweig ergreifen könnten. Den eigenthüm-lichsten Eindruck macht die Rechtfertigung der weitgehendenBegünstigung des Anerben mit der Behauptung, sie sei imInteresse der weichenden Erben selbst, denn sie hätten denVortheil, dafs das Gut ihnen als Zufluchtsstätte diene, wennsie im Leben Schiffbruch gelitten. Bestimmt doch der § 21des Gesetzes, dafs die Rente, welche der weichende Erbe alsAbfindung erhält, durch Zuschlag eines jährlichen Amorti-sationsbetrages von 1 '/ 2 pCt des Abfindungskapitals zu tilgensei. Entweder also, die Abfindungsrente wird durch Kapital-zahlung abgelöst und dann scheidet der Erbe damit aus jederVerbindung mit dem väterlichen Gute, oder es erlischt nachAblauf von 33 Jahren, d. h. in einem Lebensalter, in dem er derUnterstützung besonders bedürftig zu werden pflegt, sein Renten-anspruch völlig. Wird er dann bedürftig, so ist er bei seinemglücklicheren Bruder kein willkommener Gast, und wenn ergar Familie hätte, so empfindet ihr gegenüber der Anerbe nichteinmal irgend welche auch nur moralische Pflicht zur Unter-stützung. Alle diese Bestimmungen erscheinen daher weit mehrgeeignet, den Scliiffbrnch der weichenden Erben herbeizuführen.

Nur wenn der Anerbe innerhalb 20 Jahren nach dem Tod

26 ) Verhandlungen des Herrenhauses am 28. Februar 1S96, S. 68.