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des Erblassers das Anerbengut an einen Anderen als einender weichenden Erben veräufsert, mufs er den Betrag desihm angerechneten Voraus nachträglich in die Erbschafts-masse einwerfen. Auch steht den weichenden Erben in diesemFalle ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu; indefs bei der Gröfsedes ihnen zugefallenen Erbtheils dürfte es ihnen nur seltenmöglich sein, von diesem Rechte Gebrauch zu machen.
Die Neuerung aber, welche in die bestehende Rechts-ordnung am tiefsten einschneidet, ist die, dafs die Renten-güter die Eigenschaft als Anerbengut, welche sie diesen ex-orbitanten Bestimmungen unterwirft, nicht etwa auf Antragdes Rentengutsbesitzers, sondern der Staatsbehörde erhalten.Es geschieht dies selbst, wenn der Besitzer dagegen pro-testiren sollte. Desgleichen wird diese Eigenschaft nicht etwawieder aufgehoben, wenn der Rentengutsbesitzer dies in seinemund der Seinen Interesse verlangt, sondern nur, wenn dieStaatsbehörde aus Gründen „gemeinwirthschaftlicher Inter-essen“, d. li. der Staatsraison, es für zweckmäfsig erachtet.Das Recht des Rentengutsbesitzers, über sein Gut unter Lebendenund von Todeswegen zu verfügen, wird, soweit eine solcheVerfügung den durch das Gesetz ausgesprochenen Beschrän-kungen widersprechen würde, vollständig aufgehoben 27 )-
27 ) Die Lobredner des Gesetzes suchen die Bedeutung dieser Beschrän-kungen stets zu beschönigen, indem sie betonen, dats das Gesetz ja nur einIntestaterbrecht einführe, dessen Wirkungen jederzeit durch Testament aus-geschlossen werden könnten. Dies ist jedoch eine wenig ehrliche Ausrede,mit der man das Gewissen freier Denkender und vielleicht auch das eigenezu beschwichtigen sucht. Das Recht der testamentarischen Verfügung wirddurch das Gesetz wesentlich beschränkt. Nach § 7 sind Rentengüter untheil-bar; nur ein Erbe also kann das Gut erben; die einzige Freiheit, die demTestator gelassen ist, ist, die Person dieses Erben zu bestimmen und denselbenmit Abfindungen zu belasten. Würden diese aber die Höhe erreichen, wie sienöthig wäre, um die Ungerechtigkeit des Anerbenrechts beseitigen, so würdendie Unteilbarkeit des Guts und seine Unveräufserliclikeit ohne behördlicheGenehmigung die Lage des Anerben so sehr verschlechtern, dafs in dessenInteresse der Testator auch von dieser Freiheit keinen Gebrauch machen kann.Da ist der preufsische Laudwirthschaftsminister Freiherr von Hammerstein weit ehrlicher, indem er als Zweck des Gesetzes die Einführung eines„zwangsweisen Erbrechts" bezeichnet. (Verhandlungen des Herrenhausesvom 20. Januar 1896. S. IS.)