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betrieb in der Stadt; der einzelne Kaufmann hatte dasHecht dazu nur, weil er ihr angehörte.
Die Wirtschaftspolitik der Gilden und Städte aberwar eine doppelte, verschieden nach innen, was die Be-ziehungen ihr er Angehörigen zueinander angeht, und nachaußen gegenüber den Fremden. In beiden Beziehungenwaren ihre Prinzipien die aller Wirtschaftseinheiten.Nach außen strebten sie nach dem größtmöglichenGewinn; daher das Streben nach möglichst vorteil-haften Privilegien für Absatz und Einkauf an anderenOrten und in anderen Ländern, dagegen nach Stapel-rechten zugunsten der heimischen Kaufleute; fernerdas Streben, Nahrungsmittel, namentlich Getreide,sowie gewerbliche Rohstoffe möglichst billig zu ver-schaffen und demgemäß ihre Zufuhr zu erleichtern.Denn wer nicht Stadtbürger war, gleichviel ob Kauf-mann einer anderen Stadt oder Grundherr oder Bauer,von denen man Lebensmittel oder gewerbliche Rohstoffekaufte, galt als Fremder, dem gegenüber nicht Autoritätund Herkommen, sondern das Streben nach dem größt-möglichen Vorteil maßgebend war. Und selbst-verständlich, daß man in Zeiten des Kriegs mit anderenStädten eine Handelssperre über diese verhängte. DieBeziehungen der Angehörigen der Gilde zueinanderdagegen waren durch Autorität und Herkommen ge-regelt, und dabei war der Gesichtspunkt maßgebend,daß ein jeder die ihm zukommende „Nahrung“ finde.Daher eine genaue Abgrenzung der einem jeden zu-stehenden Tätigkeit.
Genau so hat es sich mit den Gilden der Hand-werker verhalten. Inhaber der Befugnis zum Hand-werksbetrieb ist nicht der Einzelne, sondern die Zunft.Sie ist die Wirtschaftseinheit; der Einzelne hat dasRecht zum Gewerbebetrieb nur, weil er ihr angehört,und nur zu den Bedingungen, die sie ihm setzt. Nach