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durch m ersetzt. Ol) m oder n , war in vielen fällen un-zweifelhaft , z. b. (ich setze statt des strichs einen cursivenbuchstaben): kommen , Conciliuw/; dan» , gege», regime;?t.Schwanken kann man. manchmal heim dativ, z. h. in seine?«kästen (Stg 228). In der vorläge fand sich ausgedruckt z. b.auff jüngst gehaltenen Reichstag (d. h. auf dem j. g. R. Stg195), nach gehabten gesprech (d. h. nach dem g. g. 207),iu grossem untrüglichem bezwang (198), in allem seinem thün(202), mit allem eusserlichem wesen (61), zu alle schänt-lichen , lästerlichen vnd hübischem Leben (72); ich habenach heutigem Sprachgebrauch aufgelöst, z. b.: vor künfti-ge)» übel (72) , in obgenantew onsaubern leben (das.).Im übrigen habe ich buchstäblich und ohne änderung inder interpunction abdrucken lassen; auch ss und ß sind überallbelassen worden, wo sie sich in der vorläge fanden. Seihstdie ü und ü, die neben einander in den hier zu gründe ge-legten drucken der alten reden angewendet sind, wenn nichtohne verschiedenen lautwerth, doch nicht ohne schwanken,sind im textabdruck reprocluciert, wo sie vorkamen (in denanm. zu rede 1 ist nur ü gebraucht). Jene alten druckehaben beide nur ä und ö, nicht ä, ö, nur letztere sind hierin anwendung gekommen. Die präposition zu, wenn sie nichtbestandtheil eines in allen formen mit ihr componierten ver-bums war, ist vom verbum getrennt worden, wie manchmalauch in der alten vorläge, also etwa »zu sehen«, verschiedenvom componierten verbum »zusehen«.
Die sämintlichen absätze der hier abgedruckten original*abdrücke sind beibehalten und eingerückt worden, sowohl imDeutschen wie im Lateinischen. Wenn, entsprechend demOriginalabsatz des andern textes, ein neuer absatz, den deroriginaldruck nicht hatte, gemacht worden ist, so ist ernicht eingerückt worden , sondern fängt der text mit vollerzeile an. Es kommt übrigens auch vor, dass auf einer seitekeine anderen absätze sind als Originalabsätze, die einandernicht entsprechen.
Die französischen textstücke (Stg 21. 43—46. '18—50.120—121. 125. 151 — 154. 1S6 —189. 198—199. 201—202.209—210. 240. 242) sowie die Vorbemerkungen (Stg 4) und