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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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ändern können, als Detailbestimmungen folgen lässt. Es hat keinenStaat der AVelt gegeben, in welchem dem Eigentümer durchweg einunbeschränktes Recht des Gebrauches seiner Sachen gesetzlichzugestanden hätte. Auch das alte römische Recht stellt gesetzlicheBeschränkungen auf, und wenn sie nur' gegenüber unbeweglichenSachen zur Geltung gebracht sind, so ist doch die Thatsache vonentscheidender Bedeutung, dass der Schaden eines Andern,welcher durch die Ausübung des Eigentumsrechtes erwächst, eingenügender Grund der Beschränkung ist! Es scheint mir des-halb selbst auf dem Boden des römischen Rechtes sehr wohlzulässig, dass man den Satz: Das dominium besteht in der recht-lichen Möglichkeit alle an einer körperlichen Sache denkbaren Be-fugnisse auszuüben, sofern und soweit keine besonderen Schrankengesetzt sind, als vollständig richtig annimmt, und doch gegen diezweite Erklärung:Es ist also an sich unbeschränkt und bestehtin der Totalität aller an einer Sache denkbaren Befugnisse, es istseinem Begriffe nach unbeschränkt 1 ) entschiedene Einspracheerhebt. Ja es scheint mir überhaupt unverträglich gerade mit derRechtsidee für private Rechte, grundsätzlich eine unbeschränkte Ein-räumung überhaupt nur machen zu wollen. Unbeschränkt kann derStaatsangehörige sein in Allem was, wie seine Gedanken, seinGlaube, seine Überzeugung von wahr und unwahr, in seinem Innernunergreifbar für das Recht bleibt was dagegen in die Außen-welt hinaustritt, wie das Eigentum, kann nicht als seinerNatur,seinemBegriffe, seinerIdee nach unbeschränkt gefordert wer-den. Welche Misverständnisse, welche thörichte und ungerechteUrteile sind daraus erwachsen, dass man die römischrechtliche Be-fugnis des Eigentümers auf denUsus et abusus seiner Sache,sein ius utendi vcl abutendi re sua als ein Recht zum Gebrauchwie zum Misbrauch seiner Sache aufgefasst und demgemäß insDeutsche übersetzt hat! Und doch bedeutet hier das Abuti undder Abusus ganz sicherlich nichts als ein potenziertes Uti, den-jenigen Nutz gebrauch einer Sache, welcher von dem substantiellenVerbrauch derselben begleitet ist. Abuti re, abusus rei ist bei

') Yangerow a. a. O. § 295 Anw. 1.