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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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element des Eigentumes (nach dessen verbreiteter juristischerAuffassung): die prinzipielle Unbeschränktheit in der Artdes Gebrauches der im Eigentum stehenden Gegenstände, nicht nurkeine Wurzel in jener wirtschaftlichen Lebensnotwendig-keit hat, sondern mit ihr sogar in scharfem Gegensatzsteht. Es wäre purer Unverstand, dabei zu verweilen, dass sichdurch eine nationalökonomische Motivierung auch einRechtzur Zerstörung mit dem bloßen Ziel der Zerstörung und einRecht auf Misbrauch jemals begründen ließe. AusgedehntesteBefugnisse in der Voraussetzung eines Gebrauches der Sache zurBefriedigung eines menschlichen d. h. doch eben auch einesnicht untermenschlichen und resp. nicht infernalen Bedürfnisses:ja! aber ein durch die Staatsgewalt mit ihrem Berufe für alleVolksangehörigen, ihren Pflichten gegen das Gemeinwesen, ab-sichtlich garantiertesRecht auf Misbrauch dafür kann eineVolkswirtschaftslehre keinen Baustein liefern. Wir glauben übri-gens für die juristische Diskussion Folgendes geltend machen zudürfen.

Aus der Thatsaclie, dass (Rechtslehrer und) die staatlichen Ge-setze das Eigentum ein unbegrenztes Recht des Gebrauches einerSache nennen, lässt sich, wenn sie gleichwohl zugleich Beschrän-kungen dieses Gebrauches (verlangen und) anordnen, nicht folgern,dass dieNatur dieses Rechtes in der Unbeschränktheit des Ge-brauches bestehe. AVenn, wie oft geschehen, in der Verfassungs-urkunde eines konstitutionellen Staates zuerst bestimmt wird, dassder Fürst alle Rechte der Souveränetät in sich vereinigt, darnachaber einzelne gesetzliche Beschränkungen (Rechte der Landständeu. s. w.) aufgeführt werden, dann wird man doch nicht be-haupten wollen, die Grundidee, dieNatur der fürstlichen Macht-gewalt in diesem konstitutionellen Staate sei die der unbeschränktenSouveränetät. Es lassen sich viele Gründe zusammenstellen, wes-halb es ein höchst empfohlenes Verfahren der Zweckmäßigkeit ist,dass man ein seinerNatur' qaeh nicht unbeschränktes Recht desEigentums in dem Generalsatz als ein unbeschränktes bezeichnetund die Beschränkungen, welche obwohl sie in genere niemalsfehlen können und dürfen,'doch in specie sich mehren, mindern,