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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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scFließliehe Disposition begründet ja das eine Element in dem,was Eigentum ist. Von hier aus, wo die Folge eines individuellenThuns wegen eines individuellen Bedürfens über jeden Zweifelhinausgehoben ist, lässt sich dann auch rascher erkennen, weshalbjuristische Schriftsteller, welche das Faktisch-Naturale dem Juristi-schen in dem Eigentum gegenüberstellen wollten, zu ihren beson-deren Ergebnissen gelangt sind. Ich verweise etwa auf die Schriftvon B. VV. Beist über die Natur des Eigentums (Civilistische Stu-dien, Heft 3, Jena 1859), welche darzulegen unternimmt, dassdasPrivateigentum auf Einzelarbeit und auf Selbstschutzruht oder auf das Urteil Bluntschlis (Staatsrecht S. 119):dasEigentum ist nicht erst durch den Staat erzeugt, es ist inseiner ersten freilich noch unvollkommenen und noch wenig ge-sicherten Gestalt ein Werk des individuellen Lebens, gewissermaßendie Erweiterung des leiblichen Daseins der Individuen u. s. w. Indem Staate aber muss ein für die persönlichen Elemente desselben,für die menschlichen Individuen und Haushaltungen, thatsächlichunvermeidliches Verhältnis eines ausschließlichen Gebrauches, zumliecht, zur allseitig anerkannten und öffentlich geschirmten Befugniswerden.')

Indessen das was das Eigentum ist, umschließt mehr, alssich an die vorstehenden Hinweise auf eine Naturnotwendigkeit an-reihen kann ein Beweis dafür, dass das Eigentum noch andereUrsprungsquellen haben muss als die wirtschaftlichen Bedürf-nisse der Individuen. Minder bedeutend mag uns erscheinen, dasssich dieselben Befugnisse des Eigentümers auch auf solche äußereDinge erstrecken, welche keine wirtschaftlichen Güter sind, soweit-hin also ein wirtschaftlich unnützes liecht repräsentieren können.Von allergrößter Bedeutung dagegen ist, dass das zweite Haupt-

) Es ist wohl kaum nötig darauf aufmerksam zu machen, dass unsere obigeFolgerung aus einem den Individuen naturnotwendigen Verhältnis der Gebrauchs-weise wirtschaftlicher Güter auf ein in der staatlichen Gesellschaft unvermeidlichaufzurichtendes Recht zu einer solchen Gebrauchsweise, nichts gemein hat mitder von neueren auch juristischen Schriftstellern aufgestellten Schluss-folgerung, dass die Menschen, weil sie wegen ihrer Natur wirtschaftliche Güterals Eigentümer verbrauchen müssen, einen urrechtlichen Anspruch haben, inner-halb des Staates Dem entsprechend Güter zu bekommen.