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an die Spitze ihrer Detailbcstimmungen setzen, lassen cs an einemallgemeinen Ausdrucke für das Einschränkungsmoment nicht fehlen.Wenn z. B. das Preußische Landrecht (Th. I., Tit. 8) in § 1 sagt:„Eigentümer heißt derjenige, welcher befähigt ist über die Substanzeiner Sache mit Ausschließung Anderer aus eigener Macht durchsich selbst oder durch einen Dritten zu verfügen“, so heißt es denndoch auch in § 27: „Niemand darf sein Eigentum zur Kränkungoder Beschädigung Anderer misbrauchen.“ Oder es heißt im CodeNap. art. 544: „La propriete est le droit de jouir et de disposerdes choses de la maniere le plus absolue, pourvu qu’on n’en fasseun usage prohibo par les lois ou par les reglemens.“
Die Erklärung der Forderung, dass das Eigentum als ein sei-nem Begriffe nach unbeschränktes Verfügungsrecht einer Personüber ihre Sache gelten soll, scheint mir darin zu liegen, dass diePrivatrechtslehrc den Begriff des Unbeschränkten für Staats- undVolksangehörige nicht zutreffend erfasst und das Verhältnis zwischenEigentümer und Sache nur soweithin entscheidend in Betrachtnimmt, als es für diese auch noch innerhalb der Rechts- und Ver-kehrsgemeinschaft isolierbar sich vorfindet. So oft mit besonderemNachdruck die Sache der Person als „völlig“ anheimgegeben be-zeichnet wird, etwa in einer Form wie sie sich in dem österreichi-schen Gesetzbuch (§ 354) findet: „Eigentum ist die Befugnis mitder Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zuschalten (und jeden Andern davon auszuschließen)“, so oft wirdauch wie an die ausreichende Beweisprobe an die Einräumung derpuren Zerstörung der Sache gedacht, weil der Eigentümer diese willund wie sie in die Lebenssphäre keiner andern Person hinüberwirkt. Diese — auch wenn wirklich gemeinte — Machtbefugnisist indessen gleichwohl nur eine 1 ) Art der Verfügung über dieSache, und wir wagen zu behaupten, diese Machtbefugnis ist fürdie Bedeutung und den Begriff des Eigentums als eines Rechtes
’) Eben hieraus ergiebt sich eine Bekräftigung des Einwandes gegen dieübliche Schlussfolgerung, dass weil der Eigentümer das hier fragliche, die be-rechtigten Interessen Anderer angenommenermaßen nicht verletzende Recht zur(zwecklosen) Zerstörung seinerSache habe, das Eigentum ein seiner Idee,seinem Begriffe nach unbeschränktes Recht sei!