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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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für vernünftige, gesittete, wirtschaftlich bedürftige und gonussfähigeGeschöpfe eine ziemlich irrelevante! Dem derartigen zerstörerischenSchalten der Personen tritt die Rechtsordnung des Staates, welchedasselbe gewiss nicht als solches besonders fundamentieren will, ausguten Gründen nicht mit generischer Beschränkung (etwa einemVerbote unsinniger, verrückter, boshafter u. s. w. Vernichtung vonGebrauchsmitteln für menschliche Bedürfnisse), sondern nur mit denals nötig und anwendbar erprobten Einzelnverboten entgegen. ZurHerrschaft über die Sache innerhalb des Lebens in einer Gemein-schaft gehört aber auchprinzipiell undideell der viel bedeut-samere Gebrauch derselben im Verkehr mit Anderen. Es wird jaauch wohl von Niemand bestritten werden, dass wer z. B. das vonihm besessene Grundstück nicht verkaufen und nicht verschenkendarf, auch nicht als Eigentümer des Grundstückes nach dem be-sprochenen Begriff von Eigentum gelten kann. Wenn nun aberdiese Kategorie des Gebrauches unserer Sachen, welcher hervortrittwenn wir gegenüber anderen Personen und deren Rechtssphärenhandelnd auftreten, von derbegrifflichen Natur des Eigentumsmitumschlossen ist, so ist es falsch, dass die generelle Macht-befugnis des Eigentümers derRechtsidee nach eine unbeschränktesei. Es ist das nicht weniger falsch, wie wenn behauptet werdenwollte, die persönliche Freiheit der unter dem Rechtsschutz desStaates lebenden Volksangehörigen sei derIdee, ihrerNatur,ihremBegriffe nach unbeschränkt, und die Beschränkungen trätennur als etwas Eventuelles, Besondertes u. s. w. hinzu, währenddoch vielmehr in dem Begriffe der persönlichen Freiheit des Indi-viduums innerhalb einer Gemeinschaft das Moment des Maßes undder Schranke enthalten ist. Innerhalb der Lebens jmein^ qbchaft imStaate müssen die wegen der anderen Personen unvermeidlichenBeschränkungen der Befugnisse des Eigentümers über seine Sachein den Begriff des Eigentumes aufgenommen werden.

Wir mussten dieser Beschränkungen in dem Eigentum') hier

') Vgl. im Übrigen hierzu noch die Ausführungen in meiner politischenÖkonomie vom geschichtlichen Standpunkt 111, 2 und die umfassenden Erörte-rungen inA. WagnersGrundlegung zum Lehrbuch der politischen Ökonomie.

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