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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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gedenken, weil wir nun gerade noch nach ihrer Anerkennung Fol-gendes zu betonen haben.

Wenn auch nur der dem Staate und der Geltung einesRechtes voraufgehende Gebrauch der Sachen ein ^tatsächlich un-beschränkter sein kann, während er innerhalb des Staates wegendos Gemeinwesens zu einem nicht mehr ganz unbeschränkten sichverengen muss, so sollen und können doch diese Beschränkungendos Eigentümers nur eine Abwehr von Schädigungen für Andereoder für das Ganze ins Auge fassen. Dagegen kann (abgesehen vonMaßregeln zum Schutz gegen etwaige, durch die Sachen drohendeGefahren für Andere) eine Verpflichtung des Eigentümers zu einempositiven Thun mit seiner Sache we-gen Anderer und für dieseaus dem Wesen des Eigentumes einer Person an ihrer Sache nichtentnommen werden, weil dieses Recht den Gebrauch einer Sachenach dem Wollen des Eigentümers und innerhalb eines Macht-bereiches für individuelle Lebensgestaltung schirmen soll. 1 ) Nun istes aber doch eine überall auftretende geschichtliche Thatsache desvergesellschafteten Wirtschaftslebens und der staatlichen Volks-gemeinschaft, dass die Einzelnen unter einander in einen Verkehrkommen, in welchem Güter durch Tausch den Eigentümer wechseln,welcher Verkehr sich bald auch dahin erweitert, dass irgendwelcheLeistungen des Einen an den Anderen erst in einer späteren Zeitstattfinden sollen oder können, deren Vollzug indessen gleichfallsunter den rechtlichen Schutz des Staates gestellt wird. Und diesesletztere Verhältnis wird natürlich wirksam gleichviel aus welchembesonderen Grunde der Einzelne soi es einen Anspruch auf Gütereines Anderen erworben, sei es eine Verpflichtung zu einer solchenLeistung zu erfüllen hat. Es kann also nicht bloß ein Geben oderEmpfangen wirtschaftlicher Güter, sondern auch irgend ein andererVorgang Ursache einer Zusicherung oder einer Forderung geworden

') Mit einer solchen Aussage über das Wesen des Eigentums-Rechtes (ummich hier dieses eigentlich pleonastischen Ausdruckes zu bedienen) ist nicht dieandere Frage zu verwechseln, ob und inwiefern sich an den Erwerb und Besitzkonkreter Eigentumsgegenstände, wirtschaftlicher Güter von bestimmter Gattungoder in bestimmter Menge, Pflichten der oben bezeichneten Art anschließenoder nicht.