sein, die wenn sie nur einmal rechtsgiltig bestehen, eine zukünftigeVeränderuug in dem Bestand der wirtschaftlichen Güter, die jetztim Eigentum zweier Personen sich befinden, herbeiführen werden.Wie real das alles ist, zeigt sich insbesondere auch dann, wenn wiruns daran erinnern, dass es zum Wesen menschlicher Wirtschafts-führung gehört, das Können und Bedürfen in zukünftiger Zeit stetsinmitten der Vorgänge des Seins in der Gegenwart im Auge zu be-halten. Infolge und auf Grund jener Ergebnisse aus dem Wirt-schafts- und Rechtsleben der Menschen innerhalb der Gesellschafttritt also neben dem Inbegriff 1 der Güter, welche in dem Eigentumder Einzelnen stehen, eine hiervon verschiedene Gütermenge auf,welche dadurch gebildet wird, dass wir zu den Gütern unseresEigentums diejenigen hinzurechnen, welche wir von Anderen zufordern haben und noch bekommen werden — andererseits aberebenso diejenigen in Abzug bringen, welche wir Anderen noch zugeben verpflichtet sind. Der parate Terminus zur Bezeichnungdieser Gütermenge ist: Vermögen. Und da nicht bloß statt nurunverbundener Wirtschaftsführungen einzelner Eigentumsbesitzerauch jene Forderungen und Zusicherungen („Schuldigkeiten“) zwi-schen den Einzelnen aufgetreten sind, sondern auch die geldwirt-schaftlichen Vorgänge an Stelle der naturalwirtschaftlichen, bezie-hungsweise neben diesen platzgriffen, so können für die Feststellungdes Vermögens der Einzelnen neben den „naturalen“ Gütern nichtbloß auch Geldvorräte, Geldschulden und Geldforderungen, sondernauch solche Geldsummen in Betracht kommen, welche den „Geld-preis“ wirtschaftlicher Güter darstellen. Die Natur der Dinge undanderweitige Lebensverhältnisse erzwingen dann noch besondereFolgerungen, die wir wenigstens mit ein paar Worten hier berührenwollen.
Schon an sich ist der Wert eines Gutes, das wir zur Zeithaben, und desselben Gutes, sofern wir es erst später zu bekommenhaben, nicht derselbe. 1 ) Es genügt hier zu bemerken, dass der Preis
’) Auf diese Wertdifferenz, welche sich aus der Gegenüberstellung vonGegenwart und Zukunft ergeben kann (praesens pecunia und futura pecunia imfrüheren Wechselverkehr), ist auch wohl die Rechtfertigung des Kapitalzinseszurückgeführt worden. Vergl. oben S. 106 N. 1.