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der Güter im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen, und dass diezeitweilige Nutzung in Abzug zu bringen ist. Dazu kommt jedoch,dass nicht bloß der Anspruch in betreff dieser Güter rechtlichenZweifeln unterworfen sein kann, gleichwie das Eigentumsrechtsolchen Zweifeln unterliegen kann, sondern es kann auch bei vollerSicherheit der Rechtsfrage, des Sollens, das Können des Verpflich-teten mehr oder weniger umfassend unsicher sein. Gleichwohl giebtes eine Menge besonderer Anlässe aber auch andauernd vorfmdlicheSituationen, infolge deren man das Vermögen einer Person in sei-nem für die Gegenwart als real zu behandelnden Umfang festzu-stellen hat. Daher kommt es, dass das Vermögen sich nicht immereinfach durch Zusammenzählen und Abziehen vorhandener und ver-abredeter Gütermengen und Geldsummen finden lässt, sondern even-tuell auch durch Taxation zu berechnen ist. Andererseits drängensich sofort von verschiedenen Seiten her die Gründe auf, weshalbein Vermögen, das geteilt werden soll und doch auch aus Güternbesteht, die sich nicht teilen lassen; in welchem Güter der verschie-densten Art sich befinden; für welches Forderungen und Verpflich-tungen zu beachten sind, die von Haus aus, oder auch infolgestaatlicher Normierung nur als generische Wertgrößen in Betrachtkommen u. s. w., als seine Elemente alle Güter so umschließt, dassdie fungible Äquivalenz derselben, ihr Tauschwert wie er sich inihrem Geldpreis ausdrückt, wirksam wird. Mag doch die großartigeWirkung des Geldgebrauches für Verhütung und erleichterte Schlich-tung von Rechtsstreitigkeiten auch verursacht haben, dass die Rechts-wissenschaft dazu gelangt ist, für den Begriff des Vermögens über-haupt nicht mehr sonstige Güter, nur Geldbeträge zu berücksichtigen.
Fragen wir uns hiernach wieder nach dem Unterschied in derwirtschaftlichen Stellung der Einzelnen zu ihrem Vermögenund zu den Gütern, welche in ihrem Eigentum stehen, so lässt sichdieser sofort darin wahrnehmen, dass Jeder den Gesamtbetrag seinesVermögens, aber eben auch nur diesen für seine Lebensbedürf-nisse und mit ausschließlicher Berücksichtigung dessen, wozu ihmnach seinem freien Willen die Güter dienen sollen, verbrauchenkann; während er andererseits diejenigen Güter, welche in seinemEigentum stehen, so zu gebrauchen hat, dass das Vermögen eines