r
— 135 —
Anderen, dem er Leistungen schuldet, nicht geschädigt, nicht gemin-dert wird. Er hat soweithin die volle Verbrauchsgewalt des Eigen-tums, aber nicht die bedingungslose Freiheit der Verwendungsweise.Ein Wertäquivalent der schuldigen Leistung muss, soweit es nichtin irgend einem Gegenstände seines Eigentumes fortwährend erhaltenbleibt, wieder erworben werden, damit zu seiner Zeit der fraglicheBestandteil des fremden Vermögens in das Eigentum des Vermögens-inhabers übertragen werden kann.
Demgemäß wird das Vermögen des Darlelmsempfängers — wasja doch auch Jedermann zugiebt — nicht größer um den Wert-betrag des Darlehns, obwohl der Empfänger rechtlich Eigentümerdes Darlehns geworden ist. Ein dem Darlehn äquivalenter TeilSeines Besitztums wird fortdauernd als in dem Vermögen des An-deren stehend anerkannt. Der Darlehnsempfänger ist thatsächlichsoweithin Verwalter eines fremden Vermögens mit dem Hechte desEigentümers über die Güter, in denen ihm der Wertbetrag desselbenzugestellt ist. Ein Repräsentant dieses in fremdem Vermögen ste-henden Wertbetrages soll entweder immer in seinem Eigentum vor-handen sein, oder aus demselben nur mit der Folge verschwinden,dass er sich reproduziert einstellt. Nur die Nutzung dieses Teilesseines Besitztums — nicht dieser selbst — ist ihm zum ausschließ-lichen Verbrauch für seinen eigenen Lebensbedarf anheim gestellt.
Gegenstand und Begriff des Vermögens muss sich in dem wirt-schaftlichen Leben wie für das Recht von dem Eigentum ablösen,sobald die Zukunft neben der Gegenw'art (durch bezügliche„Obligationen“) Berücksichtigung im Verkehr findet, ins-besondere die „Leistungen“ nicht mehr insgesamt gegen sofortigeGegenleistung (in Tausch und Kauf) erfolgen. Dann aber wirdgerade an dieser Stelle aus nahe liegenden Gründen auch beson-derter Rechtsschutz erforderlich. Das römische Recht bezeichnet dasVermögen mit dem Ausdruck: bona cujusque (nicht etwa durch resdominii al.). Forderungen und Schulden werden zu- und abge-rechnet, der durch Darlehn in das Eigentum des Schuldners gekom-mene Vermögensteil eines Anderen heißt aes alienum, fremdesGeld, was der Andere zu fordern hat heißt aes suum. (Paulus 1. 39.Dig. 50, 16: Bona cujusque intelliguntur quae deducto aere alieno