136
supersunt; Ulpian 1. 213. § 1. ibidem: Aes alienum est, quod nosaliis debemus; aes suum est, quod alii nobis debent.) Die einheit-liche Zusammenfassung der Güter ist betont ibidem 1. 208: Bono-rum appellatio sicut hereditatis univorsitatem quandam ac jussucccssionis et non singuläres res demonstrat. Die ausdrücklicheGegenüberstellung des Vermögens und des Eigentums giebt Ulpian ib. 1. 49: In bonis nostris computari sciendum est non solum quaedominii nostri sunt, sed et si bona fide a nobis possideantur, velsuporficiaria sint. Aeque bonis adnumerabitur, etiam si quid est inactionibus, petitionibus, persecutionibus; nam haec omnia in bonisesse videntur 1 ) etc.
Es ist befremdlich, auch heutzutage noch den wirtschaftlichwie rechtlich so großen Unterschied zwischen dem „Vermögen“oines AVirtschafters und „dem Inbegriff der in seinem Eigentumbefindlichen Güter“ innerhalb der Nationalökonomik besonders be-weisen zu müssen. Denn die thatsächliche und im Bewusstsein derVölker anerkannte Verschiedenheit ist doch seit Jahrtausenden vor-lindlich, und die juristische wie die nationalökonomische, die poli-tische wie die ethische Diskussion kann sich der Beachtung dieserVerschiedenheit nicht entschlagen, wenn sie Zustände und Vor-kommnisse eines staatlichen und gesellschaftlichen Gemeinschafts-lebens zu erörtern haben, in welchem (Sonder-) Eigentum undwirtschaftswertige Obligationen zwischen den Individuen vorhandensind. Gerade auch in unserer Zeit ist immer und immer wiederreichlicher Anlass zu der AA r ahrnehmung gegeben, wie zutreffendund bedeutsam es ist festzustelleu, dass es auch vermögensloseGrundeigentümer und Hausbesitzer giebt. Auch die Legionen„Kleiner Leute“, welche ein mühsam erspartes „Kapitalsümmchen“
') Bis gegen das Ende der Republik und wiederum seit der Zeit der Gesetz-gebung Justinian’s kannten die Römer nur das Eigentum ex jure Quiritium;in die Zwischenzeit fällt das Auftreten noch eines anderen aus dem jus gentiumentlehnten Eigentumes, des sog. bonitarischen Eigentums („in bonis esse“). Dieobige Stelle enthält eine besondere Mahnung für die rechtshistorische Kontroverseüber die Natur des „bonitarischen Eigentums“, nämlich dass auch einmal infolgezufälliger Satzwendung der Ausdruck (in bonis esse) nicht von jenem „peregrini-schen Eigentum“, sondern in der Bedeutung des „bonis adnumerandum“, „inbonis oomputandum“ zu verstehen sein kann.