-"•“fffflfii unff r.llli
137
verzinslich anlegen wollen, müssen beachten, dass ihr Schuldnerdie rechtlich geschirmte Befugnis des Eigentümers über ihr dar-geliehenes Geld erlangt, während die Handarbeiter den Mann vorsich herumwandeln sehen können, der, weil er Eigentümer fremdenVermögens wurde, als Unternehmer das Geschäft leitet, in welchemsie Lohn gegen Arbeitsleistungen empfangen. Keine der Einräu-mungen, welche zum Behufe der Übertragung einer Nutzung andem anvertrauten Gute gemacht werden müssen und welche sichim Darlehn eben bis zur Einräumung des Eigentums steigern, ändertden Vermögensstand weder des Verpächters, Vermieters, Gläubi-gers — noch des Pächters, Mieters, Schuldners.
Für eine richtige Würdigung der Urteile von Nationalökonomenüber „Eigentum“ und „Vermögen“ ist noch Folgendes zu beachten.Unsere deutsche Sprache hat zwar diese beiden scharf geschiedenenAusdrücke — und wir dürfen ihnen auch noch den ebenso beson-derten Ausdruck: „Besitz“ anreihen —, dagegen wird das WortEigentum wenigstens nach dem Sprachgebrauch des gewöhnlichenLebens in einem zwiefachen Sinne verwendet. Zunächst allerdingsbezeichnet es (nach wissenschaftlicher und namentlich auch nachder rechtswissenschaftlichen Anleitung) ein bezügliches Recht, eineMachtbefugnis („dominium“) der Person (des Eigentümers) überäußere Gegenstände („res suae“). Doch spricht man nun auchohne besonderen Vorbedacht von großem und kleinem Eigentumu. dgl., wo dann bei „Eigentum“ an einen Inbegriff von Gegen-ständen gedacht werden muss, über welche sich die Machtbefugnisdes Eigentümers erstreckt. Zu „Eigentum“ in diesem letzterenSinne bildet „Vermögen“ einen Pendant, insofern wir ganz allge-mein unter Vermögen nicht ein Verhältnis des Vermögens-inhabers zu einem bezüglichen Güterkomplex oder Wertquantum,sondern eben nur die letzteren Gegenstände („bona cujusque“)verstehen.
Eine Wahrnehmung von ganz anderer Bedeutung ist in den„Staatswirtschaftlichen Untersuchungen“ Hermann’s (Zweite Auf-lage, S. 113) zu konstatieren versucht worden. Man liest dort:„Der Inbegriff aller betr. äußeren Güter im Eigentum einer Personheißt ihr Vermögen. Im engeren Sinne wird Vermögen erst als