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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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zur Verwendung in seinem Geschäft, welches Kapital, wie schoneinmal bemerkt, zu einem Teil seinem Vermögen und Eigentum an-gehören, zu einem weiteren Teil (wie entliehenes Geld) in seinemEigentum stehen, aber dem Vermögen Anderer angehören kann,während ein dritter Teil (wie geborgte Werkzeuge, gemietete Gewerks-räume samt gepachteten Grundstücken) im Eigentum und im Ver-mögen Anderer steht und ihm nur zu zeitweiligem Gebrauch über-geben ist. Es kann deshalb nur noch weitere Verwirrung anrichten,wenn man auf den auch (bei Hermann und Stein) befürwortetenGebrauch eingehen wollte, Kapital mit Vermögen zu identifizierenoder als einen bestimmten Teil des Vermögens aufzufassen, so dassman dann alsdie beiden Produktionselemente nicht mehr: Arbeitund Kapital, sondern: Arbeit und Vermögen anzuerkennen und nichtmehr von Unternehmungs-Kapital, sondern von Unternehmungs-Ver-mögen zu sprechen haben würde.

Fragen wir noch, welche besonderen Ergebnisse sich heraus-steilen, wenn das, was für jegliche Sonderhaushaltsführung inner-halb derVolkswirtschaft Eigentum, Vermögen, Kapital zu nennenist, auf die Wirtschaftsführung des staatlich geeinten und verselb-ständigten Volkes selbst bezogen werden soll, so werden wir freilichzunächst auch einfach Verbleibendes festzuhalten haben. Wer über-haupt von Volks-Vermögen sprechen will, sollte z. B. nicht (mitHermann, 2. Aufl., S. 118) sagen:Ist der Gläubiger im Aus-land, so besitzt er einen Anteil an dem Vermögen unserer Nationu. s. w. Denn das Vermögen unserer Nation stellt sich erstdann heraus, nachdem die Ansprüche ausländischer Gläubiger be-rücksichtigt worden sind. Weitaus bedeutsamer ist freilich wahr-zunehmen wie Vieles sich hier verändert gestalten muss! Ein Volkist ja eben keine Person und führt keine Wirtschaft, welche denEinzelpersonen mit ihren Sonderhaushaltungen gleichgesetzt werdenkönnte. Als ein einheitliches Ganze betrachtet und behandelt stehtes wohl andern Völkern und dem gesamten Ausland, aber dochzugleich auch allen den einzelnen Personen und besonderen Per-sonenkreisen gegenüber, die in ihm selbst ein wirtschaftlich ver-selbständigtes Dasein führen. Wohl müssen die Personen, welchedie Landesregierung führen, anstatt und wegen des Volkes auch