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Eigentumsrechte handhaben, ein Vermögen verwalten und Kapitalverwenden — aber zu diesem Zwecke bildet sich doch nur eineweitere wenn auch großartige und eigentümliche Sonderhaushalts-führung inmitten der Volkswirtschaft. Staatsdomänen u. dgl. stehendann insofern in Eigentum, als das Recht einos einheitlich ver-selbständigten Sonderhaushaltes mit Ausschluss aller anderen Sonder-haushaltungen zu Geltung gebracht wird, während freilich das zweiteMoment: freie Wahl in der Verwendung der Sache, aus Gründen,die im Wesen des Staates belegen sind, in Wegfall kommt. Andersverhält es sich mit dem, was man Gesamteigen des Volkes an„öffentlichen“, dem „allgemeinen“ Gebrauch zugänglichen Gütern ge-nannt hat. Dieses Gesamteigentum bildet den konträren Gegensatzzu Sonder- und Einzeln- oder Privat-Eigentum. Es bedeutet Zurück-weisung eines ausschließlichen Rechtes einer Person über eine Sacheund lässt ein positives Recht zu ausschließlicher Beherrschung einerSache (durch ein bezügliches Volk) nur im Hinblick auf die (vonder Teilnahme an der Benützung) ausgeschlossenen Volks-Fremdenund fremden Völker wahrnehmbar bleiben. Ein analoges Verhältnisist auch in betreff des Vermögens nicht zu verkennen.
Ein „Volksvermögen“ lässt das Moment der individualisiertenBesonderung gewahrt erscheinen, insofern das Vermögen der einenNation dem der anderen Nationen gegenübersteht, und für die Kon-statierung des Vermögens jeder einzelnen Nation eine bezüglicheBerücksichtigung der Forderungen und Schuldigkeiten zwischen dendiesseits und jenseits der Landesgrenze befindlichen Sonderhaus-haltungen eintreten kann. Dagegen entbehrt jede „Volkswirt-schaft“ für sich betrachtet der einheitlichen Zusammenfassung einesHaushalts für Giiterbesitz und wirtschaftliche Lebensführung, ohnewelche ein Vermögen nicht zu konstituieren ist. Man kann deshalbvom Volksvermögen nur in dem veränderten Sinne sprechen, dassdarunter die Summe der Vermögen aller einem Volke angehörigenSonderhaushaltungen verstanden werden soll. Auch das kann jedochnur so obenhin gelten. Näher betrachtet ergiebt sich, dass für dieFeststellung des Vermögens, welches einem Volke im Ganzen zu-gehörig gedacht werden soll, die Forderungen und Schuldigkeitender einzelnen dem Volke angehörigen Sonderhaushaltungen unter